Bisherige Personenzuordnungskriterien
Bislang genügte für die Personenzuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Seit dem 1.1.2023 ist diese allerdings nicht mehr ausreichend. Arbeitgeber müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer angeben. Eine Übergangsfrist hierfür gibt es nicht (vgl. Mitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 9.11.2022).
Regelung für ausländische Arbeitnehmer
In Deutschland tätige Personen mit ausländischem Wohnsitz besitzen im Regelfall keine vom Bundeszentralamt für Steuern zugeordnete deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Ausländische Arbeitnehmer müssen diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, sofern vom Arbeitnehmer bevollmächtigt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Bevollmächtigung in neue Arbeitsverträge aufzunehmen. Antragsformulare für eine Steuer-Identifikationsnummer können über das Formularcenter der Finanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heruntergeladen werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. Zusätzlich haben wir uns auf Steuerberatung für Autohäuser spezialisiert und beraten zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!