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Urlaubsgeld für Minijobber

Sonderzahlungen 

Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld an Minijobber auszahlen.

Steuerfreie Einnahmen

Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. So können Minijobber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder aber auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der Minijob an sich wird dadurch nicht berührt.

Mehrere Minijobs

Minijobber, die keiner Hauptbeschäftigung nachgehen, können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich € 450,00 im Monat inklusive aller Sonderzahlungen verdienen.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. Zusätzlich haben wir uns auf Steuerberatung für Autohäuser spezialisiert und beraten zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

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