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Steuervorauszahlungen 2014 anpassen

Sind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach angemessen?

Steuervorauszahlungen

Die Finanzbehörden können quartalsweise Steuervorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer verlangen. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 1, 3 Einkommensteuergesetz-EStG, § 31 Körperschaftsteuergesetz-KStG, § 19 Gewerbesteuergesetz-GewStG). Die Steuervorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 bemessen sich im Regelfall auf den Steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 bzw. den Wirtschaftsjahren 2011/2012 oder 2012/2013.

Einkünfte-/Gewinnrückgang

Das heißt im Klartext, dass die Einkünfte/Gewinne aus diesen Jahren auch für 2014 zutreffend sein müssen. Wird für 2014 ein Einkünfte-/Gewinnrückgang infolge geplanter Investitionen und/oder einer schlechteren Umsatzentwicklung erwartet, sollte eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.

Antragstellung

Dem (formlos zu stellenden) Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen sollte eine Prognose über die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung des laufenden Steuerjahres und - soweit noch nicht veranlagt - auch eine solche für das vergangene Steuerjahr beigefügt werden. Außerdem sollte die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung begründet werden können.

Stand: 12. Februar 2014

Bild: momius - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. Zusätzlich haben wir uns auf Steuerberatung für Autohäuser spezialisiert und beraten zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

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