Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % verfassungswidrig
Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur bis zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-gesetz). Diese durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württemberg für verfassungswidrig und hat mit dem Vorlagebeschluss v. 26.4.2013 (10 K 2983/11) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Verfassungswidrige Regelung
Das Finanzgericht hält zwar nicht die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung an sich für verfassungswidrig, sondern dessen Zustandekommen. Denn die Kürzung des Abzugsbetrags von vormals 80 % auf 70 % war Gegenstand der sogenannten Koch-Steinbrück-Liste, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht formell verfassungsmäßig in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war.
Fazit
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Bewirtungsaufwendungen in Höhe des vor dem Haushaltsbegleitgesetz geltenden Satzes von 80 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein davon abweichender Steuerbescheid wäre ggf. durch Einspruch offenzuhalten.
Stand: 12. August 2013
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. Zusätzlich haben wir uns auf Steuerberatung für Autohäuser spezialisiert und beraten zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!