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Änderungen an die Anforderungen der Kassenführung ab 2020

In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Kassenführung seitens der Finanzverwaltung weiter verschärft. Ab dem 01.01.2020 tritt nun die so genannte Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr in Kraft.

  • Wir haben für Sie die wichtigsten neuen Aspekte zusammengefasst.

 

Technische Sicherungseinrichtung (TSE)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest und zertifiziert diese. Die Kosten für die Zertifizierung trägt der Kassenhersteller. Kassen, die nicht aufgerüstet werden können, müssen bis 31.12.2022 ausgetauscht werden.

Die Einführung dieser TSE sollte ursprünglich zum 01.01.2020 erfolgen. Zwischenzeitlich wird es aber nicht beanstandet, wenn diese erst bis Ende September 2020 eingeführt wird. Grund hierfür ist, dass es aktuell noch keine Kassen auf dem Markt gibt, die diese manipulationssicheren, zertifizierten Sicherheitseinrichtungen haben.

Meldung der Kassensysteme an die Finanzverwaltung

Neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene Aufzeichnungssystem müssen der Finanzverwaltung innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme gemeldet werden. Bereits im Einsatz befindliche Kassensysteme müssen der Finanzverwaltung bis zum 31.01.2020 gemeldet werden, soweit bereits eine Zertifizierung erfolgt ist. Ist dies noch nicht erfolgt, so besteht noch keine Mitteilungsverpflichtung. Für diese Meldung ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden, welcher aktuell noch nicht zur Verfügung steht.

Einheitliche digitale Schnittstelle

Unter einheitlicher digitaler Schnittstelle versteht man eine Datensatzbeschreibung für den Datenexport aus dem Speichermedium und dem elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an die Finanzverwaltung im Rahmen einer Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung. Die Daten sind in einheitlicher Strukturierung und Bezeichnung in Datenschema und Datenfelderbeschreibung zur Verfügung zu stellen und zwar unabhängig vom Herstellerprogramm. Auf den Datenzugriff wird analog zur TSE ebenfalls verzichtet.

Belegausgabepflicht

Ab dem 01.01.2020 ist für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg (digital oder Papierbeleg) zu erzeugen. Dieser ist dem Kunden auszuhändigen, wenn er diesen verlangt. Insbesondere bei Testkäufen des Finanzamtes in Vorbereitung auf eine geplante Kassennachschau ist dies ein relevanter Punkt.

 

Die sich aus aufgeführten Neuregelungen ergebenden Maßnahmen sollten in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kassenaufsteller und uns als Ihrem Steuerberater besprochen und umgesetzt werden.

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