- Der steuerfreie Höchstbetrag wird auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West angehoben. Dafür entfällt der bisherige steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 €. Das steuerfreie Volumen wird 2018 voraussichtlich 6.240 € betragen.
- Die Sozialversicherungsfreiheit ist allerdings weiterhin nur bis 4% der Betragsbemessungsgrenze vorgesehen.
- Schließen von Versorgungslücken bei den Versicherungen ist rückwirkend 10 Jahre steuerfrei möglich. Das gilt im ersten Dienstverhältnis, wenn jemand im Ausland tätig war für die Firma und im Sabbatjahr in der Elternzeit. Krankengeldbezug zählt hier nicht.
- Ab 2018 sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beiträge an die Altersvorsorge aus Abfindungen auch steuerfrei möglich in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Den Jahresbetrag kann man vervielfältigen mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit max. aber für 10 Jahre. Die Zahlungen sollten in einer bestimmten Frist vor oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden – die Finanzverwaltung muss sich dazu noch äußern.
- Achtung- Für die Sozialversicherung wird diese Regelung voraussichtlich nicht zutreffen.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern
Staatlich gefördert werden sollen die Geringverdiener (Verdienst max. 2200€ Brutto pro Monat). Verfahrensrechtlich abgewickelt wird die Förderung über die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Profitieren sollen Arbeitnehmer, die über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen.
Voraussetzungen sind:
- erstes Dienstverhältnis
- monatlich max. 2.200 € brutto des Arbeitnehmers
- gilt nur für neue Versicherungen bzw. geänderte (Referenzjahr ist 2016)
- die Zuzahlung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Höhe von 240 € bis 1.480 € erfolgen
- die Zuzahlung ist monatlich oder auch jährlich möglich
- die Zuzahlung wird gefördert mit einem Abzug von 30 % der gezahlten Summe bei der jeweiligen Lohnsteueranmeldung
- in Monaten mit mehr als 2.200 € brutto gibt es keine Erstattung der 30 %
Der Arbeitgeber kann bis zu 480€ im Jahr in eine neu abgeschlossene bzw. in eine bereits bestehenden Versicherung (Referenzjahr ist 2016) des Arbeitnehmers zusätzlich einzahlen. In dem Monat der Zahlung wird dann die Lohnsteuer um 30% des gezahlten Arbeitgeberzuschusses gekürzt.
Unbedingt zu beachten ist, das diese 30% Abzug nur in den Monaten lohnsteuerrechtlich zur Wirkung kommt, in denen der jeweilige Arbeitnehmer max. diese 2200€ Brutto Verdienst hat.
Die Versicherungsverträge müssen dann dementsprechend angepasst werden.
Nähere Informationen dazu erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ansprechpartnern der in Ihrer Firma bestehenden Versicherungsunternehmen.
Allgemeines und Neues 2018
- Arbeitnehmer die eine Zuzahlung zum geldwerten Vorteil leisten, können diesen dadurch kürzen
- Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder dürfen an der Elektrotankstelle des Arbeitgebers steuerfrei aufgeladen werden
- für Betriebsfeiern gelten nach wie vor die 110 € brutto je teilgenommenen Arbeitnehmer (Familienangehörige inbegriffen)
- Auf alle Geschenke über 10 € brutto an Geschäftspartner sind lt. § 37b EStG 30% pauschale Lohnsteuer zu berechnen und mit der Dezemberlohnsteueranmeldung Der Schenkende hat dem Beschenkten mitzuteilen, ob eine Pauschalversteuerung vorgenommen wurde bzw. den Wert des Geschenkes.
Abgabetermin für die Künstlersozialkasse und die Schwerbehindertenabgabe ist der 31.3.2018.
Lohnsteueranmeldungszeitraum 2018:
Jährlich: Wenn im Vorjahr nicht mehr als 1.080 € Lohnsteuer gezahlt wurden.
Vierteljährlich: Wenn im Vorjahr mehr als 1.080 € aber nicht mehr als 5.000 € Lohnsteuer gezahlt wurden.
Monatlich: Wenn im Vorjahr mehr als 5.000 € Lohnsteuer gezahlt wurden.
Erscheinungsdatum: