Unternehmen, die in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten haben, können für die entsprechenden Monate einen Fixkostenzuschuss beantragen. Dieser ist von der Höhe her abhängig vom erlittenen Umsatzrückgang. Als Referenzmonate für die Ermittlung des Umsatzrückgangs sind die entsprechenden Monate aus 2019 heranzuziehen. Kleine Unternehmen können als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahr 2019 heranziehen.
Sollte bis jetzt noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe III plus gestellt worden sein, weisen wir darauf hin, dass die Antragsfrist hierfür am 31.03.2022 ausläuft. Danach können keine Anträge mehr für diesen Förderzeitraum gestellt werden. Bitte prüfen Sie daher nochmals, ob nicht auch bei Ihnen in wenigstens einem Monat ein entsprechender Umsatzrückgang von mindestens 30% vorliegt, der auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Nähere Informationen zu Einzelheiten der Überbrückungshilfe III plus finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft.
Die bisherige Definition ob die Umsatzrückgänge auch coronabedingt sind, bleibt bestehen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Newsletter im November 2021 hingewiesen.
Gern können wir Ihnen hierzu auch ein Erfassungstool zur Prüfung zur Verfügung stellen. Da wir für die Plausibilisierung der beantragten Fixkostenhilfe und die Antragsstellung auch eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen, bitten wir Sie uns bis spätestens 15.03.2022 mitzuteilen, ob hier noch Handlungsbedarf besteht.
Für den Förderzeitraum Januar – Juni 2022 besteht darüber hinaus ein ähnliches Förderprogramm – die Überbrückungshilfe IV. Sollte auch in diesen Monaten ein mindestens 30%iger coronabedingter Umsatzrückgang vorliegen, können wir auch hier einen Antrag auf den Zuschuss für Sie stellen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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