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Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei (teilweise) steuerfreien Umsätzen

Bezieht ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen und erbringt sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze, muss die Vorsteuer unter Berücksichtigung des Prinzips der wirtschaftlichen Zuordnung aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Vorsteuer hat anhand eines sachgerechten Schüssels zu erfolgen. In der Regel wird hierzu der Gesamtumsatzschlüssel herangezogen. Stehen neben dem Gesamtumsatzschlüssel jedoch weitere Aufteilungsmethoden zur Verfügung, ist eine alternative Methode zu wählen, sofern sie zu einer präziseren Aufteilung führt. Hierbei muss dennoch nicht zwingend die genaueste Methode angewendet werden.

 

Beispiel 1:

Eine Immobilie mit zwei Etagen wird vermietet. In der unteren Etage befindet sich ein Autohaus, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sodass die Vermietung an das Autohaus mit Umsatzsteuer erfolgt. In der oberen Etage befinden sich drei Wohnungen, welche ohne Umsatzsteuer zu Wohnzwecken vermietet werden. (Zur Vereinfachung des Beispiels sind beide Etagen gleich groß und bringen die gleichen Mieterträge).

Der Vermieter der Immobilie bezieht folgende, mit Vorsteuer behaftete, Leistungen:

  1. Dachreparatur für 23.800 EUR (3.800 EUR Vorsteuer)
  2. Austausch diverser Heizkörper in den Wohneinheiten für 11.900 EUR (1.900 EUR Vorsteuer)
  3. Abdichtung der Fenster im Autohaus für 11.900 EUR (1.900 EUR Vorsteuer)

 

In diesem Beispiel erfolgt die Aufteilung der Vorsteuer anhand des Umsatzschlüssels. Da die beiden Einheiten gleich viel Mieterträge einbringen, erfolgt die Aufteilung zu je 50%, bei den gemischt genutzten Aufwendungen.

Die Vorsteuern lassen sich hierbei in drei Kategorien unterteilen:

  1. Teilweiser Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung:

Die Vorsteuer für die Dachreparatur in Höhe von 3.800 EUR, kann lediglich in Höhe von 1.900 EUR (50%) abgezogen werden, da eine genaue Zuordnung zu einer der beiden Einheiten entfällt, da das Dach die gesamte Immobilie abdeckt.

Vorsteuer laut Rechnung: 3.800,00 EUR

 

Abziehbare Vorsteuer: 1.900,00 EUR

 

 

 

  1. Kein Vorsteuerabzug bei vollständig steuerfreier und steuerschädlicher Verwendung:

Die Vorsteuer aus dem Austausch der Heizkörper kann nicht geltend gemacht werden, da die Vermietung dieser Einheiten ohne Umsatzsteuer erfolgt.

Vorsteuer laut Rechnung: 1.900,00 EUR

 

Abziehbare Vorsteuer: 0,00 EUR

 

 

 

  1. Voller Vorsteuerabzug bei ausschließlich steuerpflichtiger Verwendung (100 %):

Die Vorsteuer aus der Abdichtung der Fenster hingegen kann zu 100% abgezogen werden, da diese Einheit vollständig mit Umsatzsteuer vermietet wird.

Vorsteuer laut Rechnung: 1.900,00 EUR

 

Abziehbare Vorsteuer: 1.900,00 EUR

 

 

 

Der Vorsteuerabzug folgt dem Grundsatz, dass nur solche Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können, die auf Leistungsbezüge entfallen, die für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet werden. Entscheidend ist, dass die Vorsteuer der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dient.

Erfolgt die Nutzung der Leistung für steuerfreie Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist eine steuerschädliche Verwendung gegeben, sodass der Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Wird die Leistung sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze genutzt, muss die Vorsteuer in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil aufgeteilt werden. Hierbei ist das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung zu beachten.

 

Beispiel 2:

Ein Autohaus erbringt in seinem Tagesgeschäft umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Verkäufen von PKW sowie von Teilen und Zubehör sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus der Reparatur von Kfz.

Zusätzlich erbringt das Autohaus umsatzsteuerfreie Eigengarantie-Arbeiten sowie Vermittlungsumsätze aus Versicherungen und Finanzierungen. Diese umsatzsteuerfreien Umsätze führen zu einem teilweisen Vorsteuerabzugsverbot.

 

Erlöse Verkauf PKW (umsatzsteuerpflichtig) 1.840.000 EUR

 

Erlöse Verkauf Teile und Zubehör (umsatzsteuerpflichtig) 600.000 EUR

 

Erlöse Reparatur von Kfz (umsatzsteuerpflichtig) 500.000 EUR

 

Erlöse aus Eigengarantie-Arbeiten (umsatzsteuerfrei) 30.000 EUR
Erlöse aus Vermittlungsleistungen (umsatzsteuerfrei) 30.000 EUR

 

 

Gesamtumsatz  3.000.000 EUR

 

Der Gesamtumsatz des Autohauses beträgt 3 Mio. EUR. Die umsatzsteuerfreien Umsätze belaufen sich auf 60.000 EUR, das entspricht 2 % des Gesamtumsatzes.

Die 2 % umsatzsteuerfreien Einnahmen führen dazu, dass alle Vorsteuern in Höhe von 2 % nicht abzugsfähig sind. Diese können im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung somit nicht geltend gemacht werden, stellen dafür jedoch Betriebsausgaben dar.

Von dieser Kürzung des Vorsteuerabzugs sind jedoch Vorsteuern für Einkäufe von Fahrzeugen sowie Teilen und Zubehör ausgenommen, da diese regelmäßig mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Verbindung stehen. Diese Vorsteuern sind immer zu 100 % abzugsfähig.

Anhand der beiden Beispiele zeigt sich, dass der Vorsteuerabzug zwar einen essenziellen Liquiditätsvorteil für Unternehmen darstellt, jedoch eine sorgfältige Prüfung erfordert. Entscheidend ist, ob die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden – ein Aspekt, der regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen steht.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um den Vorsteuerabzug, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

 

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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