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Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen

Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Vielzahl an formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Fehler hierbei können zu erheblichen Steuernachteilen führen. Um aber die Abwicklung des Massengeschäfts zu erleichtern, gibt es vereinfachte Anforderungen bei Kleinbetragsrechnungen. Nachfolgend haben wir ihnen diese zusammengefasst.

Kleinbetragsrechnung

Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Gesamtbetrag nicht höher als 150 EUR. Der Grenzbetrag von 150 EUR ist ein Bruttobetrag, er enthält also auch die Umsatzsteuer.

Vereinfachte Anforderungen

Eine Kleinbetragsrechnung muss lediglich die folgenden Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Vorsteueranspruch

Sind die oben genannten Anforderungen erfüllt, berechtigt auch die Kleinbetragsrechnung den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Sind Angaben auf der Kleinbetragsrechnung hingegen nicht korrekt, ist kein Vorsteueranspruch eröffnet. Fehler können dabei insbesondere sein:

  • Der Steuersatz ist nicht als Zahl angegeben.
  • Die Rechnung enthält nur die Angabe „inklusive Umsatzsteuer“.

Ausnahmen

In besonderen Fällen darf nicht mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden. Dies betrifft die folgenden Lieferungen:

 

  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Lieferungen, bei der der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird und
  • Lieferungen, deren Ort sich bei einer Lieferung zwischen zwei Mitgliedstaaten in das Bestimmungsmitgliedstaat verlagert

Fazit

Auch bei Kleinbetragsrechnungen gibt es formelle Regeln. Um den Vorsteueranspruch nicht zu gefährden ist jede Rechnung auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Gern lassen wir Ihnen hierzu auch unsere Checkliste zur Rechnungsprüfung zukommen. Sprechen Sie uns einfach an.

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