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Betriebsnummer und Mindestlohn 2017

Betriebsnummer

Ab 01.01.2017 ist es zwingend notwendig, bei Betrieben mit mehreren Betriebsteilen separate Betriebsnummern zu beantragen.

Dies trifft zu auf Betriebe mit:

  1. Betriebsteilen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten
  2. Betriebsteilen an unterschiedlichen Orten

(hier zählt die Zugehörigkeit zum jeweiligen Arbeitsamt)

Bitte prüfen Sie, ob dies auf Ihr Unternehmen zutrifft und informieren uns in jedem Fall!

Mindestlohn 2017

Ab 1.1.2017 wird der Mindestlohn erhöht. Wir wollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen wünschen, rufen Sie uns einfach an.

Die Anpassung des Mindestlohnes muss  schriftlich erfolgen. Damit dies nicht immer bei jeder Erhöhung vorgenommen werden muss, können Sie unsere Veränderungsmeldung anfordern.

Kein Mindestlohn für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose (1 Jahr oder länger) in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses
  • Praktikanten/Studenten ( alle Praktika im Rahmen der Ausbildung )

Höhe:

  • 8,84 € Brutto je Zeitstunde
  • Allgemeingültige Tarifverträge sind hier ausgeschlossen

Was wird für den Mindestlohn berücksichtigt:

  • Stundenlohn / Gehalt
  • Stück- und Akkordlohn (in Verbindung mit geleisteten Arbeitsstunden)
  • Nachtzuschläge
  • Schichtzulagen nur wenn unmittelbar mit der Arbeit in Zusammenhang
  • Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeld in monatlichen Teilzahlungen (keine Umwandlung von ehemals einmalig gezahlten Geld in monatliche Zahlung ohne schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages)
  • Bereitschaftsdienst
  • Leistungsbezogene Vergütungsbestandteile wie Erlös,- Umsatzprovisionen

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Zuschläge (zum Bsp. Sonn,- Feiertagszuschläge)
  • Zulagen (Schutz,- und Gefahrzulagen)
  • Akkordprämien, Qualitätsprämien
  • Arbeitgeberzuschuss für Vermögenswirksame Leistungen
  • Sachleistungen (Geldwerter Vorteil PKW, Gutscheine, Kindergartenzulagen)
  • Reisekosten, Auslöse
  • Aufwandsentschädigungen (Wegegeld, Fahrtkostenerstattung für Arbeitsweg, Kleider- und Reinigungsgeld, Trinkgeld, Mankogeld)
  • Akkord- und Qualitätsprämien
  • Rufbereitschaft

Gehaltsumwandlungen sind unschädlich, soweit dies nicht in einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag anders geregelt ist (z. Bsp. im Bau)

Zahlungszeitpunkt Mindestlohn:

letzter Bankarbeitstag des Folgemonats

Behandlung Überstunden und Arbeitszeitkonten:

Arbeitnehmer dürfen auf einen entstandenen Anspruch nicht mehr verzichten, außer sie haben einen so hohen Stundenlohn, dass die Überstunden da bereits mit eingerechnet sind. Das heißt, die in manchen Arbeitsverträgen enthaltene Klausel:

„Mit dem Lohn/Gehalt sind auch …… (Anzahl) Überstunden abgegolten“

wird unwirksam, da dies bei einer Mindestlohnunterschreitung als Verzicht gewertet werden kann und dies ist ab sofort unzulässig.

Bitte führen Sie genaue Unterlagen, welche Überstunden bis Ende 2016 angefallen sind, und welche Überstunden ab 2017. Die Überstunden für 2016 sind mit den 8,50 Euro zu bezahlen, die ab 2017 mit 8,84 Euro. Sollten wir von Ihnen keine Informationen bekommen, werden alle Überstunden mit dem neuen Stundenlohn abgerechnet.

Das Führen von Arbeitszeitkonten muss schriftlich erfolgen. Bitte beachten Sie, dass auch negativ angefallen Stunden im Arbeitszeitkonto vereinbart sein müssen.  Arbeitnehmer dürfen max. 50% ihrer regulären vertraglichen Arbeitszeit pro Monat als Überstunden erarbeiten.

Mehr- und Überstunden auf Arbeitszeitkonten müssen spätestens 12 Monate nach ihrer Erfassung ausgezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen sein.

Bei nicht Führen eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos sind die Überstunden mit dem laufenden Lohn im angefallenen Monat auszuzahlen.

Geringfügig- und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer:

Auch für diese Arbeitnehmer gilt uneingeschränkt das Mindestlohngesetz.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

  • Arbeitsentgelt bleibt bei 450,- € pro Monat
  • Arbeitszeit pro Monat 50,90 Stunden
  • Hier wird von allen Arbeitsrechtsanwälten empfohlen auf max. 50 Stunden a 8,84 Euro umzustellen ( 442,- Euro )

Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitslosengeldempfängern wie bisher max. 14,5 Stunden pro Woche und 165,- € pro Monat

Pflichten des Arbeitgebers

Aufzeichnungspflicht besteht weiterhin zwingend für Geringfügig- und Kurzfristig Beschäftigte aller Branchen.

Sie besteht auch weiterhin für nicht geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer  der Branchen Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions- und Transportgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Messeaufbau, Messeabbau, Fleischwirtschaft.

Zeitnahe Aufzeichnungspflicht der täglich tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nach

  • Beginn
  • Ende
  • Dauer

spätestens am 7. Tag des auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren.

Haftung des Auftraggebers:

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung nach Satz 1 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.

Vorschlag: Holen Sie sich eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers über Einhaltung des Mindestlohns ein.

 

Erscheinungsdatum:

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