Woran viele nicht denken:
Auch ein Mietvertrag muss alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten. Dies ist bei gewerblichen Mietverträgen, z.B. bei Betriebsaufspaltungen oder auch Verträgen mit fremden Dritten besonders wichtig. Wenn Sie als Mieter einen Vorsteuerabzug begehren, Ihnen die Miete also mit Umsatzsteuer berechnet wird, muss der Mietvertrag alle nötigen Angaben nach § 15 (1) S. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 14 (4) UStG enthalten.
Hier ein wichtiges Detail:
Wenn der Betriebsprüfer kommt, läßt er sich Mietverträge mit Umsatzsteuer zeigen. Auch solche, die schon länger als 5 Jahre laufen. Er sucht meist nur die Steuernummer des Vermieters. Fehlt diese, entfällt der Vorsteuerabzug für den gesamten Prüfungszeitraum. Und das kann teuer werden.
Sollten Sie einen solchen "mangelhaften" Vertrag entdecken, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beheben dann den Mangel gemeinsam.
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