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Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aufbewahrungspflicht

Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen ergeben sich aus § 257 Handelsgesetzbuch in Verbindung mit § 147 der Abgabenordnung.

Aufbewahrungsfristen beginnen immer zum 31.12. -egal welcher Bilanzstichtag gilt. Es ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag in die Unterlage erfolgt ist bzw. das Inventar, die Bilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt ist.

Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren gelten beispielsweise für Buchungsbelege, Lohnsteuerunterlagen, Lohn-/ Gehaltslisten, Lohnbelege, Reisekostenabrechnungen, Überweisungsbelege, Fahrtkostenerstattungsunterlagen und  Essenmarkenabrechnungen.

Aufbewahrungsfristen von 6 Jahren gelten beispielsweise für Geschenknachweise, Darlehensunterlagen, Überstundennachweise, Unterlagen zu Vermögenswirksamen Leistungen und An-, Ab- und Ummeldungen zu Krankenkassen.

Nachträgliche Aufstellungen (bspw. Belege zur Bilanzaufstellung) oder noch nicht abgelaufene Festsetzungsfristen verlängern jedoch die Aufbewahrung.

Fragen zu Ihren Unterlagen? Gerne unterstützen wir Sie dabei!

 

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