Bei den Soforthilfen, welche durch die Förderbanken der einzelnen Bundesländer ausgereicht werden, handelt es sich - soweit alle erforderlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind - um nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Da es sich um Geldzahlungen handelt, der keine Gegenleistungen gegenüberstehen, sind die Zuschüsse nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich (also für Zwecke der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) stellen Sie jedoch Betriebseinnahmen dar und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Für die Bemessung der Steuervorauszahlungen 2020 bleiben die Soforthilfen aber unberücksichtigt.
Spätestens im Rahmen der Abgabe der Jahressteuererklärung 2020 ergibt sich die Erklärungspflicht.
Behandlung in der Buchführung
Die Soforthilfe ist bei Geldeingang als Betriebseinnahme in der laufenden Buchführung zu erfassen. Der Ausweis erfolgt unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (SKR 03 und SKR 51: Konto 2743 – Investitionszuschüsse / SKR 04 Konto 4975). Mangels Umsatzsteuerpflicht ist kein besonderer Steuerschlüssel zu setzen. Auch eine Angabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt.
Steuerpflicht – in welcher Steuererklärung?
Steuerpflichtig ist der steuerliche Gewinn für das Jahr 2020, der im Jahr 2021 beim zuständigen Finanzamt erklärt wird. Dieser setzt sich aus den Betriebseinnahmen abzgl. der Betriebsausgaben zusammen.
Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) geben den Gewinn in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung 2020 an.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften geben diesen in der Gewerbe- und Einkommensteuererklärung 2020 an.
Freiberufliche Unternehmer erklären den Gewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020.
Hinweise der Förderbanken
Unter den FAQ´s informieren die Förderbanken dazu.
Haben Sie weitere Fragen? Sprechen Sie uns gern an.
Ihr Heimbrock Winkler Team
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