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Das ändert sich in der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023

Zum 1. Juli 2023 tritt das neue Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft.

Ab dem Zeitpunkt ist nicht mehr nur die Elterneigenschaft maßgeblich für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge, sondern auch die Anzahl und das Alter der Kinder. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form (bei leiblichen Eltern oder Adoptiveltern z. B. mittels Geburtsurkunden) gegenüber dem Arbeitgeber (bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse) nachzuweisen.

  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (PV) erhöht sich dann von 3,05 % auf 3,4 %.
  • Der Beitragssatz für den Arbeitgeber steigt von 1,525 % auf 1,7 %.
  • Der PV-Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 % auf 0,6 %.

Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt. Demnach werden Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, indem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Für Sachsen gelten für die Arbeitnehmer erhöhte Pflegeversicherungssätze:

Als Arbeitgeber müssen Sie jetzt tätig werden und von Ihren Mitarbeitern die Informationen abfragen. In der Anlage haben wir Ihnen ein Musterschreiben vorbereitet.

Bitte lassen Sie uns diese Informationen spätestens zur Lohnabrechnung Juli 2023 zukommen.

 

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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