Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt jetzt auch bei Schrottfahrzeugen

von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

Seit 1. Januar 2011 darf der Lieferant werthaltiger Abfälle keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, weil der Abnehmer sie schuldet. Zunächst ging das BMF davon aus, dass die Neuregelung auf die Lieferung von Schrottfahrzeugen nicht anzuwenden sei. Zwischenzeitlich hat es jedoch seine Auffassung geändert, sodass nun auch bei einem Schrottfahrzeug der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet.

Bisher: Unverständliche Behandlung der Schrottfahrzeuge

In der Sache geht es um den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Die neue Vorschrift zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft umfasst nicht alle Abfälle, sondern nur die in der neuen Anlage 3 des UStG ausdrücklich genannten Abfallgruppen.

In der Praxis muss somit unterschieden werden zwischen

  • Produkten, deren Zolltarifposition in Anlage 3 ausdrücklich genannt ist (dann geht beim Verkauf die Steuerschuld über auf den Abnehmer) und
  • Produkten, deren Zolltarifposition nicht in Anlage 3 genannt ist (dann bleibt der liefernde Unternehmer „ganz normal” der Steuerschuldner).

WICHTIG: Haben Gegenstände eine eigene Zolltarifposition, behalten sie diese auch, wenn sie unbrauchbar geworden sind. Ein verunfallter Pkw mit wirtschaftlichem Totalschaden gilt damit zollrechtlich noch immer als Pkw, solange er noch als solcher erkennbar ist, und ist in Zolltarifposition 8703 einzureihen. Da diese Zolltarifposition in Anlage 3 zum UStG nicht aufgeführt ist, sollte nach bisheriger BMF-Meinung die Lieferung eines verunfallten Pkw mit wirtschaftlichem Totalschaden nicht unter die Neuregelung fallen.

  • Beispiel

Autohaus A verkauft ein Unfallfahrzeug (Totalschaden) an Schrotthändler S.

Ursprüngliche Folge: A war Schuldner der Umsatzsteuer für die Lieferung des Pkw und musste an S eine „normale” Bruttorechnung schreiben. Denn das Fahrzeug fiel nach dem BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (IV D 3 – S 7279/10/10006; Abruf-Nr. 110544) unter die Zolltarifposition 8703, es tauchte damit nicht in der Anlage 3 zum UStG auf.

Die Vereinfachungsregel in Abschnitt 13b.1 Abs. 23 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), nach der die Parteien im Zweifel einen Übergang der Steuerschuld unterstellen dürfen, sollte hier keine Anwendung finden. Die Vereinfachung gilt nämlich nur, wenn die Rechtsanwendung schwierig ist. Ein Wahlrecht besteht also nicht.

Steht unzweifelhaft fest, dass ein Liefergegenstand nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fällt, kann beim liefernden Unternehmer Steuer nacherhoben werden, auch wenn er und sein Vertragspartner einvernehmlich von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen waren. Das sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere für die Lieferung von Unfallfahrzeugen gelten, die „eindeutig” in Zolltarifposition 8703 einzuordnen seien.

Für die Autohäuser gestaltete sich die Rechtslage – anders als von der Finanzverwaltung unterstellt – freilich wenig eindeutig. Die sehr feinsinnige Unterscheidung des BMF-Schreibens wurde nicht nachvollzogen; man rechnete netto ab mit der Folge, dass Autohäuser Umsatzsteuer nachzahlen und gegebenenfalls verzinsen mussten!

Neu: Wesentlich vereinfachte Regelung  

Das BMF hat nun darauf reagiert und die Sache vereinfacht (Schreiben vom 24.6.2011, Az: IV D 3 – S 7279/11/10001; Abruf-Nr. 113384). Mit diesem Schreiben wird in Abschnitt 13b.1 Abs 22c UStAE der bisherige Satz 5 gestrichen und Satz 3 wie folgt gefasst:

„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.”

Praxishinweise

  • A muss jetzt dem S im obigen Beispiel eine Nettorechnung über die Lieferung des Unfallfahrzeugs schreiben, weil § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG anzuwenden ist.
  • Die neue Vereinfachung ist aus Praktikersicht ein Schritt in die richtige Richtung, denn sie vereinfacht den Umgang mit Schrottfahrzeugen.
  • Für die Abgrenzung eines Fahrzeugs von einem Fahrzeugwrack wird man in der Praxis danach unterscheiden können, ob dem Fahrzeug ein über dem Schrott- bzw. Materialwert liegender Wert beizumessen ist oder wirtschaftlich von einem Totalschaden (dann Fahrzeugwrack) auszugehen ist.
  • Der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegen nur Lieferungen der bezeichneten Abfälle. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen wie zum Beispiel der Abtransport von Abfällen und das Pressen von Eisenschrott fallen nicht darunter.

Weiterführende Hinweise

  • Der Abnehmer schuldet die Umsatzsteuer für die Lieferung werthaltiger Abfälle, ASR 1/2011, Seite 11, und ASR 4/2011, Seite 10.
  • Steuerschuldnerschaft bei der „Entsorgung” von Reifen, ASR 5/2011, Seite 2.
  • Lieferung von werthaltigem Schrott richtig abrechnen, ASR 8/2011, Seite 2.

Quelle: Auto Steuern Recht, Ausgabe 11/2011, Seite 9

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

E-Rechnung