Durchschnittslohn - Entgelt bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen richtig zahlen
Auf Grund aktueller Prüfungsergebnisse der Deutschen Rentenversicherung möchten wir Sie nochmals auf die Thematik zum Durchschnittslohn hinweisen.
Alle Arbeitnehmer - auch Aushilfen und Minijobber - haben bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, bezahlter Freistellung und an Feiertagen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung richtet sich nach dem „strengen Lohnausfallprinzip“ und findet somit in allen genannten Fällen Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung des Durchschnittslohns nicht nur bei Stundenlohnempfängern sondern auch bei Gehaltsempfängern anzuwenden ist.
Grundlegend ist bei Kranktagen, Urlaubstagen und Feiertagen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu zahlen (Grundlohn, Gehalt, Fixum, Monatslohn, Lohnfortzahlungsstunden, Feiertagsstunden, Urlaubsstunden …). Zu dem Grundlohn kommt die Durchschnittsberechnung oben drauf.
Folgende Lohnbestandteile sind in der Durchschnittsberechnung stets mit zu berücksichtigen:
- Gezahlte Erschwernis- und Leistungszuschläge
- Zuschläge z. B. für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Vergütung für Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
- Provisionen
- Sachbezüge
Hingegen fallen folgende Lohnbestandteile bei der Durchschnittsberechnung heraus:
- Überstundenvergütung inkl. –zuschläge
- Einmalige Zuwendungen/Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien, Gratifikationen …)
- Reisekostenersatz
- VWL
- Betriebliche Altersvorsorge
Hinweise zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub:
Das Urlaubsentgelt ist eine Lohnfortzahlung gem. § 1 und 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), welches sich aus dem Durchschnitt der letzten 13-Wochengehälter (zur Vereinfachung = 3 Monatsgehälter) berechnet. Für das durchschnittliche Entgelt sind nicht nur die vereinbarten Grundlöhne einzubeziehen, sondern alle gewährten Lohnbestandteile, so auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Gezahlte Überstunden müssen jedoch nicht mit einbezogen werden.
Im Urlaub wird das Entgelt ohne Arbeitsleistung verdient. Daher sind die fortgezahlten Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts haben tarifvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG.
Hinweise zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertage:
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Falle einer Krankheit gemäß §3 EntgFG oder eines Feiertages gemäß §2 EntgFG der Lohn weiterzuzahlen, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte. In die Lohnfortzahlung gehören auch mögliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die bei einer Arbeit an einem Sonntag oder in der Nachtschicht zu zahlen gewesen wären. Diese Zuschläge sind dann ebenfalls lohn- und sozialversicherungspflichtig, da der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet.
Das heißt, dass auch alle arbeitsfreien Tage, wie Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen sind, die der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen - wegen Krankheit aber ausfallen. Dann sind vereinbarte Sonntags- bzw. Feiertagszuschläge zu vergüten.
Hinweis: Wenn während des Urlaubs ein Krankheitsfall auftritt, so werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
ACHTUNG!
Bei Nicht-Zahlung der durchschnittlichen Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer kann es zu einer Nachverbeitragung durch die deutsche Rentenversicherung kommen. Der Prüfer kann dann zum Beispiel einen fiktiven Lohn hochrechnen und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben.
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