Oft werden für Firmenwagen von Arbeitnehmern Aufwendungen selbst getragen oder Zuzahlungen geleistet.
Die bisherige Regelung sieht vor, dass Zuzahlungen von z.B. Arbeitnehmern bei der Nutzung von Firmen-fahrzeugen den zu versteuernden jeweiligen geldwerten Vorteil mindern, da diese Zahlungen angerechnet werden. Diese Minderung führt zu einer geringeren Steuerbelastung, denn der Zahlbetrag entlastet die Einkommensteuer um diesen Betrag multipliziert mit Ihrem individuellen Grenzsteuersatz.
Ab dem 1. Juli 2013 gilt Folgendes. Danach ist eine individuelle, insbesondere monatlich unterschiedliche Zuzahlung z.B. die Übernahme von Tankkosten nicht mehr bei der direkten Besteuerung anrechenbar (abziehbar). Voraussetzung für die künftige Anrechnung von eigenen Leistungen und Zuzahlungen zur privaten Kfz-Nutzung von Dienstfahrzeugen ist, dass ein monatlich fester Betrag an den Arbeitgeber geleistet wird oder beim Nettogehalt einbehalten wird.
Sind also Zuzahlungen vereinbart, so sind diese im Voraus für das gesamte Jahr als Pauschale zu ermitteln. Beispielsweise kann für voraussichtliche Privatfahrten je Kilometer ein bestimmter Betrag in Euro für Dieselfahrzeuge und ein höherer Betrag für Benzinfahrzeuge berechnet werden. Dieser Wert wäre zu Beginn eines jeden Jahres zu schätzen und im gleichen Zusammenhang eine Endabrechnung für das Vorjahr vorzunehmen.
Wenn es im konkreten Fall Zweifel gibt, ob die Lösung mit dem neuen BMF - Schreiben und damit mit den Vorgaben der Finanzverwaltung überein stimmt, ist zu empfehlen, beim jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG einzuholen. Erst dann kann man mit Sicherheit eine steuerlich „feste Regel“ treffen. Denn gibt es im Nachhinein durch die Finanzverwaltung Beanstandungen, trägt der Arbeitgeber üblicherweise das größere, wenn nicht sogar das alleinige Risiko, dass zuwenig Lohnsteuer einbehalten wurde.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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