Gern möchten wir Sie heute über die Möglichkeiten und die Zweckmäßigkeit eines eventuellen Einspruchs gegen Ihre Grundsteuerbescheide informieren. Warum man über einen Einspruch nachdenken kann: die Diskussionen hierüber gehen derzeit in viele Richtungen. Unter anderem werden die pauschalen Wertansätze der Gebäude bemängelt, bei Grundstücken steht der starr vorgegebene Bodenrichtwert in der Kritik. Weiterhin wird es negativ gesehen, dass die tatsächlich entstehende Steuer nicht bekannt ist (erst 2025), um nur einige Punkte zu nennen.
Die Einlegung eines Einspruches innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide (insbesondere des Grundsteuerwertbescheides) ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Bescheide inhaltlich korrekt sind und den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sofern sie durch uns erstellt wurden, entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben.
Die Bescheide sind lediglich Grundlage für die künftige Grundsteuer, die durch die Gemeinden ab 1. Januar 2025 festgesetzt werden. Die Höhe der Grundsteuer wird sich durch den individuellen, dann gültigen Hebesatz der Gemeinden ergeben. Dieser steht noch nicht fest. Um eine im Jahr 2025 festgesetzte Steuer anzugreifen, müssten Sie jetzt einen Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts einlegen.
Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ist der Grundsteuerwertbescheid nur noch im Rahmen von sogenannten fehlerberichtigenden Wertfortschreibungen mit Wirkung für die Zukunft änderbar. Es besteht die Möglichkeit, durch einen Einspruch zu versuchen, den Bescheid offen zu halten, bis Gerichte sich dazu positioniert haben. Es ist dabei nicht einschätzbar, wie schnell die Finanzverwaltung über einen Einspruch entscheidet. Möglicherweise lehnt sie den Einspruch ab, bevor irgendeine Klage zur Rechtmäßigkeit vor einem Finanzgericht anhängig ist. In diesem Falle müsste selbst Klage erhoben werden.
Wir können derzeit keine Einschätzung über Erfolgsaussichten eines Einspruchs abgeben.
Dennoch: Als besonderen Service stellen wir Ihnen mit diesem Newsletter für Ihre individuelle Entscheidung bezüglich der Grundsteuer entsprechende Vorlagen für einen Einspruch zur freien Verfügung. Diese sind für die verschiedenen Bundesmodelle bereits aufbereitet.
Sollten Sie einen Einspruch durch unsere Kanzlei wünschen, fallen diesbezüglich nach Beauftragung pro Einspruch und somit pro Grundstück 180,00 € netto zzgl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer an. Etwaige Nacharbeiten oder Mehraufwendungen im Nachgang werden dann, unabhängig vom Erfolg, ebenso berechnet.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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