Die Zahlung der EPP für Ihre Arbeitnehmer erfolgt mit der Lohnabrechnung September 2022. Mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 muss die EPP allerdings bereits angemeldet werden.
Auch Ihre Minijobber können Anspruchsberechtigt sein, wenn diese nur bei Ihnen im Hauptjob arbeiten (Bsp. Hausfrauen/-männer, Schüler und Studenten, Rentner).
Folgende Dokumentation ist vom Bundesfinanzministerium für diesen Personenkreis fest vorgegeben:
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Eine Mustervorlage fügen wir Ihnen in der Anlage bei. Nur wenn diese Vorlage für jeden betreffenden Minijobber vorliegt, kann die EPP abgerechnet werden. Eine nachträgliche Zahlung ist leider nicht möglich.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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