Weiterhin Diskussionsbedarf gegenüber dem Finanzamt bei Garantieabrechnungen.
Seit dem 01. Januar 2011 sind nicht nur Garantieprämien für Eigengarantien, sondern auch Garantieprämien im Rahmen des sogenannten „Kombinationsmodells“ umsatzsteuerpflichtig. Das ist das Resultat aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Februar 2010 und der vom Bundesfinanzministerium (BMF) gewährten Übergangsregelung bis 31. Dezember 2010.
Dass es sich bezüglich der steuerlichen Berücksichtung von Garantieprämien beim sogenannten „Kombinationsmodell“ um eine 180° Wende der Rechtsauffassung des BFH gegenüber seinem Urteil von 2003 handelte, war schon sehr überraschend und zugleich erstaunlich. Entsprechende Reaktionen waren somit vorprogrammiert, diverse Diskussionsforen, Fachaufsätze und Arbeitsanweisungen die Folge.
Jetzt, mehr als zwei Jahre nach dem überraschenden Urteil, ist wieder Ruhe eingetreten. Kaum eine Zeitschrift befasst sich noch mit dieser Thematik. Die neue Rechtsauffassung wird akzeptiert, die Abrechnungsmodalitäten der Autohäuser sind angepasst.
Doch weit gefehlt. In unserer täglichen Arbeit als Steuerberatungskanzlei erleben wir, wie im Rahmen von Betriebsprüfungen seitens der Finanzverwaltung diese Thematik nochmals intensiv, vielmals sogar aufgrund dieser Rechtsänderung erstmalig geprüft wird. Und nicht nur, dass so eine Prüfung Zeit und Nerven kostet, nein, auch die Auslegungen des BFH-Urteils in Verbindung mit Verwaltungsanweisungen geben erheblichen Diskussionsstoff.
Dabei stellt sich immer mehr heraus, dass in der ersten Stufe eine grundsätzliche Abgrenzung der im üblichen Sprachgebrauch vorkommenden Begriffe „Garantie“, „Kulanz“ und „Sachmängelhaftung“ vorzunehmen ist .Denn auch der Finanzverwaltung sind die Abgrenzungskriterien nicht immer geläufig.
Sollte das geschafft sein und tatsächlich ein Garantiefall vorliegen, ist in der zweiten Stufe eine Abgrenzung zwischen der Gewährung der Garantie unter Vereinnahmung der Garantieprämie und der späteren Inanspruchnahme durch den Kunden vorzunehmen. Und genau jetzt greift das BFH-Urteil von 2010. Denn dieses befasst sich mit der Entstehung von Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Garantieprämien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Garantiemodalitäten/-bedingungen (Eigengarantie, Kombinationsmodell oder Anspruchsgeltendmachung ausschließlich bei der Versicherung).
Und nicht nur, dass in der umsatzsteuerlichen Einstufung der vereinnahmten Garantieprämien Stolperfallen liegen, auch der Vorsteuerabzug für bei der Schadensbeseitigung verwendeter Teile hängt von der zuvor vorgenommenen umsatzsteuerlichen Einstufung ab. Entsprechende Ausführungen wurden seitens der Finanzverwaltung durch diverse Anweisungen getroffen.
Wer also diese Thematik auf die leichte Schulter nimmt, dem können schnell im Rahmen einer Betriebsprüfung mehrere tausend Euro Steuernachzahlung ereilen. Daher empfehlen wir, sich nochmals mit dem Steuerberater bezüglich dieser Sachverhalte in Verbindung zu setzen und neben der Überprüfung der Altfälle auch für zukünftige Garantiegeschäfte Checklisten bzw. Dokumentationen zu erarbeiten, die gegenüber der Finanzverwaltung als unumstößliche Beweismittel dienen.
Sven Neugärtner, Steuerberater bei der RHE-EL Heimbrock Winkler Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
- Spezialist für Autohäuser –
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