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Gesetzesänderungen 2019 für Mini- und Midijobs

Minijobs auf Abruf: Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit prüfen!

Seit 1.1.2019 haben sich die Rahmenbedingungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Bitte beachten Sie unbedingt, dass für Minijober (bis 450,-€) eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt sein muss.

Ist keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gilt ab 1.1.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart.

Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Bezahlung der vereinbarten Arbeitszeit, auch wenn sie nicht arbeiten waren. Es sollte unbedingt wenigstens eine monatliche Mindestarbeitszeit festgelegt werden.

Beachten Sie beim Festlegen der wöchentlichen Arbeitszeit auch den Mindestlohn. Die monatlichen Arbeitsstunden x 9,19€ (2020 9,35€) dürfen die 450€ Grenze nicht überschreiten.

Bitte prüfen Sie die Arbeitsverträge und passen Sie diese entsprechend an. Eine Kopie der Verträge senden Sie bitte an Ihr Lohnbüro.

Wird bei Prüfungen festgestellt, dass keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, wird für den entsprechenden Zeitraum ein Phantomlohn berechnet. Das bedeutet in diesem Fall, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit müssten die Mitarbeiter sogar Beiträge an die Krankenkasse nachzahlen, weil sie dann aus der Familienversicherung herausfallen.

Diese Regelung gilt auch für alle Minijober die nur auf Abruf arbeiten.

 

Midijobs: Neuer Übergangsbereich ersetzt Gleitzone (ab 450,01€)

Die bisherige Obergrenze von 850€ wird zum 1.7.2019 auf 1.300€ angehoben. Die Rahmenbedingungen – der Arbeitnehmer zahlt prozentual weniger Sozialversicherung, der Arbeitgeber zahlt weiterhin den vollen Beitrag – bleiben bestehen.

Es ändert sich nur, dass in Zukunft für den Arbeitnehmer die Rente auf den vollen Bruttobetrag berechnet wird, anstatt wie bisher auf den gekürzten Betrag.

Für alle Mitarbeiter, die in den Verdienstrahmen 450,01€ bis 1.300,-€ fallen, muss eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorgenommen werden. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung zu treffen, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt und insoweit verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Außerdem muss festgelegt werden, ob das Arbeitsentgelt voraussichtlich immer innerhalb der Grenze liegt oder sowohl innerhalb als auch außerhalb liegen wird.

Diese Angabe und die Berechnung des voraussichtlichen Arbeitsentgeltes sind unbedingt Ihrem Lohnbüro mitzuteilen.

 

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