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Incentive - Reisen

Für die Teilnahme an Verkaufswettbewerben werden von Unternehmern Erlebnis- oder andere Reisen ausgelobt.

Zuwendung im Rahmen eines Vermittlungsvertrages

Gewährt der Auftraggeber einem Handelsvertreter, der für ihn Vermittlungsleistungen bewirkt, (zum Beispiel Tankstellenpächter gegenüber der Mineralölgesellschaft), neben der vereinbarten Provision eine im Rahmen eines Wettbewerbs ausgelobte Reise oder sonstigen Preis, ist diese Sachzuwendung zusätzliches Entgelt für die erbrachten Vermittlungsleistungen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, BFH, Urteil vom 28.07.1994, Az: V R 16/92, BStBl 1995 II, 274). Das gilt auch für Kfz-Händler, die an einem Vermittlungswettbewerb teilnehmen.

Minderung des Entgelts für bezogene Leistungen

Gewährt dagegen der Hersteller oder Großhändler seinem Händler einen ausgelobten Preis (Incentive-Reise), weil er bestimmte Umsatzziele erreicht hat, mindert sich nach Auffassung der Finanzverwaltung das Entgelt für die bezogenen Lieferungen. Der Lieferer (Hersteller, Großhändler) und der Einzelhändler müssen entsprechend die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mindern (A 10.3. Abs. 2 Sätze 8 und 9 UStAE).

Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt

Ist nicht der Händler, sondern sind seine Arbeitnehmer direkt teilnahmeberechtigt, führt dies zwar bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Leistender Unternehmer ist jedoch der Hersteller und nicht der Händler. Daher bewirkt der Händler keine steuerbaren Umsätze gegenüber seinen Arbeitnehmern (BFH, Urteil vom 16.03.1995, Az: V R 128/92, BStBl 1995 II, 651).

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Händler selbst zugunsten seiner Arbeitnehmer Incentive-Reisen ausschreibt. In diesem Fall gehört der Wert der Reise zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Umsatzsteuerlich ist von einer steuer-pflichtigen sonstigen Leistung auszugehen. Die Gegenleistung besteht in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Somit liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der aber keine Umsatzsteuerschuld auslöst.

Besondere Besteuerung als Reiseleistung

Der Unternehmer bewirkt nämlich mit der Abgabe der Reise eine Reiseleistung im Sinne von § 25 UStG. Dies hat zur Folge, dass er die ihm für die Reise in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge der Reiseunternehmer (Hotel, Beförderungsunter-nehmer, etc) nicht als Vorsteuer abziehen darf. Auf der anderen Seite muss er – wie bei der Differenzbesteuerung – nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis versteuern. Als Verkaufspreis ist der Wert der Arbeitsleistung anzusetzen (§ 10 Abs. 2 UStG), der sich wiederum aus dem Einkaufspreis der Reise ableiten lässt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2008, Az: Xl R 56/06, DStR 2008, 1277). Damit beträgt die Marge Null Euro.

Fazit: Der Händler schuldet zwar keine Umsatzsteuer, er hat aber auch keinen Vorsteueranspruch.

Quelle: Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe, Ammenwerth/Janzen, 9.überarbeitete Auflage 2011

Erscheinungsdatum:

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