Mitteilungspflichtige Kassen
Unternehmen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Kassensystems erfassen, sind verpflichtet, dieses durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese Pflicht besteht bereits seit 2023. Eine gesetzliche Meldepflicht war ebenfalls vorgesehen, konnte jedoch aufgrund technischer Schwierigkeiten seitens der Finanzverwaltung bislang nicht umgesetzt werden.
Ab diesem Jahr müssen diese Kassensysteme dem Finanzamt gemeldet werden. Entscheidend für die Mitteilungspflicht ist dabei allein, dass ein entsprechendes Kassensystem dem Unternehmen zur Verfügung steht bzw. sich in dessen Besitz befindet – unabhängig davon, ob es tatsächlich genutzt wird.
Neben selbst angeschafften Systemen sind auch gemietete oder geleaste Kassensysteme meldepflichtig. Ebenso muss die Außerbetriebnahme eines Kassensystems gemeldet werden. Schubladenkassen bzw. offene Ladenkassen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.
Fristen der Mitteilungspflicht
Das Mitteilungsverfahren ist seit dem 1. Januar 2025 verfügbar.
- Alle bereits vorhandenen elektronischen Kassensysteme sowie jene, die bis einschließlich 30. Juni 2025 angeschafft werden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 dem Finanzamt gemeldet werden.
- Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats zu melden.
- Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme eines Kassensystems, sofern dieses vor der Außerbetriebnahme bereits gemeldet wurde.
Mitteilungsverfahren
Die Meldung ist ausschließlich elektronisch über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle möglich.
In ELSTER ist das Formular unter folgendem Pfad zu finden:
Formulare & Leistungen → Alle Formulare → Sonstige Formulare → „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“
- Alle Kassensysteme sind in einer einheitlichen Mitteilung zu erfassen.
- Bei mehreren Betriebsstätten ist für jede Betriebsstätte eine eigenständige Mitteilung erforderlich.
- Jedes Kassensystem muss eindeutig einer Betriebsstätte zugeordnet werden.
Pflichtangaben
Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen (ggf. Betriebsstätte)
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art und Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten Kassensysteme
Zusätzlich:
- Datum der Anschaffung bzw. Miet-/Leasingbeginn
oder - Datum der Außerbetriebnahme (z. B. bei Defekt, Verkauf oder Rückgabe)
Folgemitteilungen
- Für jedes neu hinzukommende oder außer Betrieb genommene Kassensystem ist eine neue Mitteilung erforderlich.
- In jeder Folgemitteilung müssen auch alle noch vorhandenen Kassensysteme vollständig erfasst werden.
- Fehlerhafte Angaben müssen unverzüglich korrigiert werden. Auch in einer Korrekturmitteilung müssen sämtliche Kassensysteme erneut angegeben werden.
Unterstützung bei der Meldepflicht
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung dieser Meldepflicht.
Dafür benötigen wir alle oben genannten Angaben, die Sie bequem in der zum Download bereitstehenden Datei vorerfassen können.
Unsere Leistung bieten wir zum Pauschalpreis von 100,00 EUR netto an.
Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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