Nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen gehören nicht zur Sonderausstattung eines Dienstwagens und erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" für die Besteuerung der Privatnutzung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich nur dann um eine Sonderausstattung, wenn der Dienstwagen bereits
- werkseitig
- im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
Entschieden hat das der BFH in einem Fall, in dem ein Fahrzeug nachträglich auf Flüssiggasbetrieb umgerüstet worden war (Urteil vom 13.10.2010, Az: VI R 12/09; Abruf-Nr. 110455).
Praxishinweis: Das Urteil gilt für alle nachträglich eingebauten Ausstattungen, also beispielsweise auch für ein Navigationsgerät, eine Anhängerkupplung, für Winterreifen oder Alufelgen.
Wichtig: Bei der Bemessung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode erhöhen die Aufwendungen für nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen die laufenden Kosten für den Dienstwagen. Damit erhöht sich der Kilometersatz geringfügig, mit dem die privat gefahrenen Kilometer multipliziert und versteuert werden müssen.
Nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen gehören nicht zur Sonderausstattung eines Dienstwagens und erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" für die Besteuerung der Privatnutzung.
Quelle: Auto Steuern Recht, Ausgabe 03/2011, Seite 1
Erscheinungsdatum: