Haben Sie Ihren Arbeitnehmern firmenindividuelle Kennzeichenhalterungen für das Privatfahrzeug überlassen und zahlen dafür ein Entgelt? Dieser Lohn-Optimierungsbaustein bedarf einer Überarbeitung!
In der Vergangenheit war es übliche Praxis, dass Arbeitnehmer gewisse Werbeflächen (z.B. Heckscheibe oder Kennzeichenhalterung) an ihrem Auto an den Arbeitgeber „vermieten“ und dieser dafür ein Entgelt bis zu 255 EUR zahlt. Dieses Entgelt stellte bisher keine Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar, sondern für die Vermietung von Werbeflächen. Folglich erfolgte keine Eingruppierung als Arbeitslohn, sondern als sonstige Einkünfte, welche bis 255 EUR im Jahr steuerfrei und auch gänzlich sozialversicherungsfrei sind.
Diese Gestaltungsmöglichkeit der Nettolohn-Optimierung wird jetzt allerdings zunehmend von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten angegriffen und ist dadurch nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Dabei hat die Tatsache, dass die Vermietung von Werbeflächen als sonstige Einkünfte bis zu 255 EUR im Kalenderjahr steuerfrei ist, weiterhin Bestandskraft. Allerdings argumentiert die Finanzverwaltung in vielen Lohnsteuerprüfungen so, dass es an der Fremdüblichkeit fehlt und kein Arbeitgeber einem fremden Dritten für das Anbringen von Kfz-Kennzeichenhalterungen mit entsprechender Firmen-Werbung 255 EUR im Kalenderjahr zahlen würde (fehlender Fremdvergleich). Auch wurden diese Zahlungen häufig jährlich erneut geleistet ohne entsprechende Änderungen am Kennzeichen oder Fahrzeug. Da in den Werbevereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern teilweise sog. „Rückfallklauseln“ vereinbart sind, nach denen der Arbeitnehmer einen anderen Ausgleich erhält, sollte er das Fahrzeug verkaufen, ist keine ausreichende Trennung zum Arbeitsvertrag erfolgt. Die Finanzverwaltung behandelt diese Zahlungen daher vermehrt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Rückenwind gibt es hier auch durch die Finanzgerichte. Diese argumentieren ebenso, dass das Anbringen einer Kennzeichenhalterung mit Werbeaufschrift des Arbeitgebers am Fahrzeug des Arbeitnehmers kaum Werbewirkung entfaltet, von Größe und Form häufig unauffällig ist und somit das dagegenstehende Entgelt i.H.v. 255 EUR nicht rechtfertigt. Dies gilt auch, weil heutzutage Werbung auf Kennzeichenhalterungen (insbesondere durch Autohäuser) üblich sind und dafür keine extra Vergütungen geleistet werden.
Festzuhalten bleibt, dass das Werbemodell nicht grundsätzlich vom Tisch ist. Wird beispielsweise neben der Kennzeichenhalterung auch noch ein großer Heckscheibenaufkleber mit Firmenlogo vom Arbeitgeber angebracht, der bei einem fremden Dritten auch eine Werbewirkung erzeugt, ist diese Gestaltung weiterhin steuerlich anzuerkennen. Auch sollten solche Verträge auch fremden Dritten angeboten werden, um den Fremdvergleich zu wahren.
Sollten Sie mit Ihren Arbeitnehmern derartige Verträge geschlossen haben, ist zu prüfen, ob diese Verträge den neuen Anforderungen an die Rechtsprechung genügen. Gern stehen wir Ihnen hier zur Seite und bessern nach.
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