Durch die Änderung von § 14a Abs. 3 UStG gilt seit 30. Juni 2013 eine neu eingeführte Frist zur Abrechnung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Ab sofort müssen die Rechnungen bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden. Bislang sah das Gesetz hierfür keine Frist vor.
Die neue Anforderung gilt auch für private Personen, welche im Inland ein neues Fahrzeug liefern, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
Wie bisher hat die Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers zu enthalten. Eine Erleichterung trifft hier die genannten privaten Fahrzeuglieferer sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe von neuen Fahrzeugen durch Privatpersonen, für welche letztere Anforderung weiterhin keine Anwendung findet.
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