Mit Schreiben vom 16.09.2013 ändert das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und gewährt hierbei nochmals eine Übergangsfrist zur Gelangensbestätigung bis zum 31.12.2013.
Notwendig ist die Gelangensbestätigung für den Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen um damit die Voraussetzungen zur steuerfreien Lieferung nach § 4 Nr. 1 b) UStG zu erfüllen.
Gemäß BMF-Schreiben kann für Umsätze bis zum 31.12.2013 die Nachweisführung weiterhin nach altem Recht, d.h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, erfolgen.
Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Übergangsfrist ist der neue § 17a UStDV ab dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden.
Alternative zur Gelangensbestätigung bei der Lieferung von Fahrzeugen
Neben der Gelangensbestätigung bietet der Gesetzgeber als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen folgende Alternative an:
Für die Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, kann zukünftig gem. § 17a Abs. 3 UStDV anstelle der Gelangensbestätigung die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung als Nachweis geführt werden. Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.
Ein Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den Abnehmer der Lieferung, ist laut Anwendungsschreiben jedoch kein ausreichender Nachweis.
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