Die Finanzverwaltung hat vor rund drei Jahren Unternehmen verschreckt, die mehrere Fahrzeuge bilanzieren. Besonders betroffen hiervon waren u.a. Autohäuser. Gemäß dem damaligen BMF-Schreiben sollte für jedes Kraftfahrzeug, welches zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, die 1% - Regelung drohen, u.a. z.B. für Vorführwagen, Werkstattersatzfahrzeuge etc.
Die neuen Regelungen des BMF-Schreiben vom 15.11.2012 geben jetzt Klarheit.
Der Unsinn ist vom Tisch!
Im Folgenden die Regelungen:
Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten ergänzt (BMF, Schreiben v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002).
Das BMF regelte in seinem Schreiben v. 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1326): Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grds. für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Hierzu führte das BMF nun weiter aus: Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z.B. Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können, gehören. Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Quelle: BMF online
Erscheinungsdatum: