Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss eine Rechung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung erhalten. Des Weiteren muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (ebenso Art. 226 Nr. 8 MwStSystRL). Es genügt dabei gem. § 31 Abs. 1 UstDV, wenn in der Rechung auf das - beim Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegende – Dokument verwiesen wird, aus dem sich die Entgeltminderungsvereinbarung ergibt. Bei Rabatt- oder Bonusvereinbarungen kann der Hinweis zum Beispiel wie folgt aussehen: ,,Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“, ,,Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“ oder ,,es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“. Enthält eine Rechnung nicht diese Angaben, ist ein Vorsteuerabzug hieraus nicht möglich.
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