Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für innergemein-schaftliche Lieferungen (BMF)
Aktualisierung zu unserem Newsletter vom Januar: Verlängerung der Übergangsregelung
Das BMF hat zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) Stellung genommen und die ursprünglich bis zum 31.3.2012 vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf die früher geltenden Nachweismöglichkeiten um weitere drei Monate verlängert (BMF, Schreiben v. 6.2.2012)
Hintergrund: Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 2.12.2011 wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Damit wurden u.a. die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Das BMF hatte für die Umsetzung der Regelung eine Übergangsregelung getroffen, nach der es nicht beanstandet werden sollte, wenn der Nachweis für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Umsätze noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Hinweis: Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich lediglich auf die Beleganforderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG ist eine Verlängerung nicht vorgesehen.
Fazit
Mit der Verlängerung bis 30.06.2012 hat der steuerliche Gesetzgeber einen etwas größeren zeitlichen Spielraum für die neuen Beleganforderungen geschaffen. Gleichwohl empfehlen wir Ihnen, die neuen Anforderungen umzusetzen, damit sich in Ihrer Finanzbuchhaltung schnell eine Routine zum Thema der Gelangensbestätigung einstellt.
Quelle: NWB Datenbank
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