Der 110-EUR-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen
Die Vorweihnachtszeit naht und damit auch die ersten Weihnachtsfeiern… Folgende Kriterien sind dabei zu beachten, damit Sie als Arbeitgeber steuerpflichtigen Lohn vermeiden:
- Die Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebes offenstehen, die Teilnahme darf also nicht auf einen bestimmten Arbeitnehmerkreis beschränkt sein.
- Maximal zwei Firmenveranstaltungen pro Jahr sind frei.
- Im ersten Schritt werden die Gesamtkosten ermittelt, dazu zählen: Ausgaben für Speisen und Getränken, Musikdarbietungen, Übernahme von Übernachtungs- und Beförderungskosten, Aufwendungen für Künstler, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Raummiete und Dekoration.
- Dieser Betrag der Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer wird nun im nächsten Schritt durch die Zahl aller tatsächlich anwesenden (nicht angemeldeten!) Teilnehmer geteilt.
- Nun prüft man im letzten Schritt, dass der Betrag je Arbeitnehmer 110 EUR (brutto) nicht übersteigt! Dabei werden die Beträge der Begleitpersonen den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet und dürfen zusammen ebenso die 110-EUR-Grenze nicht überschreiten.
- Werden im Rahmen der Weihnachtsfeier noch zusätzlich Geschenke an die Arbeitnehmer überreicht, dann muss ihr Wert in die 110-EUR-Grenze mit einbezogen werden.
- Anzuraten sind bei einer betrieblichen Veranstaltung immer eine zeitnahe Dokumentation der Gesamtkosten und das Aufstellen einer Teilnehmerliste.
- Soweit die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen, sind sie steuer- und beitragsfrei. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, ist nur der darüberhinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer. Alternative: Sie als Arbeitgeber übernehmen die Besteuerung des sozialversicherungsfreien, übersteigenden Betrages mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% und ggf. Kirchensteuer).
Weihnachtspräsente an Ihre Kunden und Geschäftspartner
Möchten Sie Ihren Geschäftspartnern und Kunden in der Vorweihnachtszeit mit kleinen Präsenten eine Freude bereiten, dann sollten Sie als schenkender Unternehmer nachfolgende Tipps beachten:
- Geschenke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichen Gründen getätigt werden und keine Gegenleistung damit verbunden ist, z.B. Blumen, Wein, Pralinen, Eintrittskarten, weitere Sach- und Geldgeschenke. Keine Geschenke: Werbeartikel, Warenproben, Rabatte etc.
- Geschenke an Dritte (keine Arbeitnehmer) sind nur bis 35 EUR (netto) pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abzugsfähig und steuerfrei. Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben dafür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt.
- Der Beschenkte muss nun Ihr Geschenk wie eine steuerpflichtige Einnahme behandeln. Damit der Beschenkte richtig Freude an seinem Präsent hat, könnten nun Sie als Schenker die Besteuerung der Präsente pauschal mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) gemäß § 37b EStG übernehmen.
- Der Beschenkte muss für das Geschenk dann keine Steuern mehr zahlen. Am besten weisen Sie Ihren Geschäftsfreund darauf hin, dass Sie das Geschenk bereits versteuert haben, damit er die Steuer nicht auch noch zahlt.
- Entscheiden Sie sich für die pauschale Besteuerung des Präsentes, müssen Sie diese jedoch für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres vornehmen. Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn auch die Aufwendungen für das Geschenk selbst als Betriebsausgabe berücksichtigt werden konnten.
- Drei Ausnahmen bzgl. der 35-EUR-Grenze gibt es: Wenn Sie einem Geschäftspartner etwas schenken, das er nur im Betrieb für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann, entfällt die 35-Euro-Freigrenze. Dann darf das Geschenk auch teurer sein. Des Weiteren führen Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden aufgrund eines persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, nicht: Weihnachten!) bis zu einem Wert von 60 EUR (brutto) ebenso zu keinem steuerrelevanten Tatbestand. Und zu guter Letzt: Kleine Werbegeschenke von geringem Wert bis 10 EUR, wie z.B. Stifte, Kalender, werden nicht besteuert (Streuwerbeartikel).
Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.
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