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Tankgutscheine - Bundesfinanzrichter weichen von restriktiver Praxis der Finanzverwaltung ab

Neben dem monatlichen Gehalt können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch noch Sachbezüge, wie z. B. Tank- und Geschenkgutscheine oder Job-Tickets gewähren. Auch hierbei handelt es sich um Arbeitslohn, der grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Sofern diese Sachbezüge monatlich nicht mehr als 44 EUR betragen, können sie jedoch lohnsteuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Doch gerade bei den in vielen Unternehmen sehr beliebten Tankgutscheinen erkennt die Finanzverwaltung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen einen steuerfreien Sachbezug an. Wenn ein Gutschein neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch noch einen Betrag ausweist, nimmt die Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen Barlohn an, z. B. bei einem Tankgutschein für Superbenzin im Wert von 44 EUR. Diese Auffassung haben die Bundesfinanzrichter mit mehreren aktuellen Entscheidungen zu Recht verworfen. Denn in letzter Konsequenz gäbe es gar keine Sachbezüge mehr, weil jeder Sachzuwendung ein bestimmter Wert beizumessen ist. Vielmehr entscheidet sich die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beanspruchen kann.

Barauszahlung eines Gutscheins ist schädlich

Arbeitgeber müssen allerdings darauf achten, dass sie ihren Arbeitnehmern nicht ein Wahlrecht einräumen, anstelle des Sachbezugs, z. B. des Benzins, auch Bargeld verlangen zu können. In diesem Fall handelt es sich in jedem Fall um Barlohn. Das gilt selbst dann, wenn der Gutschein tatsächlich zum Tanken verwendet wird. Steuerlich unbedenklich ist es jedoch, wenn eine elektronische Tankkarte verwendet wird, auf der ein Geldwert gespeichert ist, oder wenn für übernommene Benzinkosten nachträglich Bargeld erstattet wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert. Sie ermöglicht auf jeden Fall interessante Gestaltungen im Lohnsteuerbereich.

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