Ausdrückliche Einwilligung muss vorliegen
Grundsätzlich ist bei Telefonwerbung gegenüber Unternehmen keine ausdrückliche vorherige Einwilligung notwendig – wir bei Verbrauchern. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht dafür aus. Allerdings muss sich diese nicht nur auf den Werbegegenstand beziehen, sondern auch auf die Werbung per Telefon an sich.
Das Oberlandesgericht München hat sich in zwei Beschlüssen (6 U 458/11) mit den Voraussetzungen zur mutmaßlichen Einwilligung zur Telefonwerbung auseinandergesetzt. Demnach rechtfertigt weder der Eintrag in einem Branchenverzeichnis noch die Möglichkeit von Kosteneinsparungen im Bereich der Lohnnebenkosten einen Telefonanruf. Es genüge nicht, dass der Werbende von einem aktuellen oder konkreten Bedarf des Anzurufenden an der angebotenen Leistung ausgehen dürfe, so das Gericht.
Auf das Kfz-Gewerbe übertragen heißt dies: Auch wenn ein Unternehmen über Fahrzeuge verfügt, darf der Kfz-Händler oder Servicebetrieb nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Firma auch an günstigen Fahrzeug- oder Serviceangeboten interessiert ist.
Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) kommt zu dem Fazit: Die Bewertung der Frage, ob der Werbende von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen durfte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für diese Umstände trägt der Anrufende die Darlegungs- und Beweislast. Allein das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung reicht noch nicht als ein solcher Umstand aus. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt dabei auch der Anrufende.
Um diesen Risiken aus dem Weg zu gehen, empfiehlt die ZLW, auch bei Firmenkunden grundsätzlich eine vorherige Einwilligung zu Telefonanrufen einzuholen. Dazu kann die von der ZLW veröffentlichte Muster-Datenschutzerklärung nebst Einwilligungserklärung dienen.
Quelle: www.kfz-betrieb.de 38-39/2011
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