Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2010 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Garantiezusage eines Autoverkäufers - CG Car-Garantiemodell - Stellung genommen und die entsprechenden Abschnitte des USt-Anwendungserlasses neu gefasst.
Mit Urteil vom 10.02.2010 hatte der BFH entschieden, dass die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, steuerpflichtig ist. Dies stellte eine Änderung der Rechtsprechung dar.
Hierzu führt das BMF nunmehr aus:
Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbständige Leistung des Händlers dar. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistung hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen
* der steuerfreien Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Unternehmer, der mit einem Versicherer einen Vertrag zugunsten eines Dritten (Käufer) abschließt, (der Käufer kann einen Schaden immer nur gegenüber der Versicherung geltend machen, die Reparatur selbst ist eine steuerpflichtige Leistung der Werkstatt oder Drittwerkstatt an den Käufer) und
* der steuerpflichtigen Garantiezusage eines Autoverkäufers, der dem Käufer (gegen Entgelt) nach dessen Wahl einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch anbietet (Kombinationsmodell). Diese sonstige Leistung eigener Art nach § 3 Nr.9 UStG ist entgegen früherer Rechtsprechung (BFH 16.1.2003) nunmehr steuerpflichtig. Sie ist auch nicht nach § 4 Nr. 8g UStG steuerfrei.
Sofern der Händler den Schaden an dem Kfz selbst beseitigt, kommt er mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Kfz nach. Eine weitere Leistung gegenüber dem Käufer (Garantienehmer) liegt hier nicht vor. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen, die für derartige Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile), ist hierbei nach § 15 Abs.1 UStG beim Händler nicht ausgeschlossen.
Bei garantiebedingter Reparatur durch die Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Käufer vor. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.
Das BMF-Schreiben gewährt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt darf weiterhin die Besteuerung nach der früheren Rechtsauffassung vorgenommen werden.
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