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Umsatzsteuer auf den Leasing-Mehrwertausgleich

Das tägliche Geschäft im Autohaus ist vielfältig, keine Frage. Und trotzdem sollte man bei besonderen Geschäften die Risiken kennen und entsprechende Sicherungsmechanismen einführen.

Um ein solches Risiko-Geschäft handelt es sich bei der Abrechnung des Minderwertausgleiches im Zuge der Rücknahme eines Leasingfahrzeugs. Wieso? Aufgrund  unterschiedlicher Rechtsauffassungen ist das Thema "Umsatzsteuer auf den Leasing-Mehrwertausgleich" nicht abschließend geklärt. Während der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es sich bei dem Minderwertausgleich um einen Schadensersatz außerhalb eines Umsatzgeschäftes handelt, sieht es das Bundesfinanzministerium eben nicht so. Lt. Bundesfinanzministerium handelt es sich bei dem Minderwertausgleich um einen normalen Umsatz, welcher der Regelbesteuerung unterliegt.

Was bedeutet das für die Praxis? 

Beispiel:

Sie errechnen in Ihrem Autohaus bei einem Leasingrückläufer einen (Netto-) Minderwertausgleich von 1.500 Euro. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes genügt eine Abrechnung über 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer.

Berechnen Sie nunmehr den Minderwertausgleich an den Kunden mit netto 1.500 Euro, so verlangt das Finanzamt aus dieser Summe trotzdem 239,50 Euro (1.500 Euro: 1,19 x 0,19). Ihnen verbleiben somit als Minderwertausgleich lediglich 1.260,50 Euro.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hätte die korrekte Rechnungslegung netto 1.500 Euro zzgl. 285 Euro Umsatzsteuer zu lauten.

Um den dargestellten finanziellen Verlust zu verhindern, sollten Sie bei neu abzuschließenden Leasingverträgen eine Zusicherung des Leasingnehmers aufnehmen, dass dieser Ihnen die Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich zahlt. Bei "Altverträgen" besteht je nach Sachverhalt die Möglichkeit eines Erlassantrags oder Einspruchs kombiniert mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Erscheinungsdatum:

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