Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Einzelhändler grundsätzlich bereits beim Verkauf eines Gutscheines Umsatzsteuer abführen müssen. Eine Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen zu dieser Sichtweise war für 2011 angekündigt, steht aber noch aus.
1. Gutschein für hinreichend bezeichnete Leistungen
Grundsätzlich gilt, dass die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen lediglich den Tausch von Geld in anderes Zahlungsmittel in Form eines Gutscheins darstellt und erst die Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer auslöst.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe führt hierzu aus, dass es sich nur bei solchen Gutscheinen, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, um den Umtausch eines Zahlungsmittel (Gutschein) handelt und die Hingabe des Gutscheins selbst keine Lieferung darstellt.
Fälle
Ein Autohaus erstellt einen Gutschein für die Inanspruchnahme der gesamten Leistungspalette (Teile, Reparatur u.W.).
Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Popcorn und Getränken eingelöst werden kann.
Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern und Kalendern berechtigen.
Wie sind die Fälle umsatzsteuerlich zu behandeln?
Lösung
Bei Verkauf des Gutscheins muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
2. Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen
Nach Auffassung der OFD soll allerdings gelten: Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Fälle
Ein Autohaus stellt einen Gutschein über einen Ölwechsel aus.
Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein über zur Benutzung der Sonnenbank aus.
Wie sind die Fälle umsatzsteuerlich zu behandeln?
Lösung
Bei Verkauf des Gutscheins muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Quelle: Änderungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht 2011/ 2012, StB-Buch 43 von Prof. Dr. Harald Schäfer und Prof. Dr. Eberhard Schlarb
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