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Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses

Gute Nachrichten von der Finanzverwaltung. In dem jetzt veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5. Februar 2014 äußert sich die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses und zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2013.

Der BFH hatte in 2013 entschieden, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar sind. Durch das neue Schreiben des BMF ist dieser Grundsatz ab sofort in allen offenen Fällen anwendbar und bezieht sich nicht mehr auf den vom BFH entschiedenen Einzelfall.

Damit ändert die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Zahlungen. Zur Begründung:

Entscheidend ist die Differenzierung zwischen entgeltlicher Leistung und Schadensersatzleistung. Eine entgeltliche Leistung ist Voraussetzung für eine umsatzsteuerbare Leistung. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert bestehen. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein umsatzsteuerbares Entgelt, da diesen keine Leistung gegenübersteht.

Der BFH hatte nunmehr entschieden, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht für die Nutzungsüberlassung erfolgt, sondern weil der Zahlende nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Damit ist keine entgeltliche Leistung gegeben. Insbesondere sah man keine eigenständige Leistung des Leasinggebers darin, dass dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs ist beim Leasinggeber demnach nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 

Achtung bei Kilometer- und Restwertausgleichs-Zahlungen sowie bei Nutzungsentschädigungen

Von der Entscheidung der Finanzverwaltung unberührt bleibt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen für die sog. Mehr- und Minderkilometer sowie der Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen.

Hier sind die Ausgleichszahlungen, wie sie regelmäßig in Leasingverträgen mit Kilometer- bzw. Restwertausgleich vereinbart sind, darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Sie stellen deshalb je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar.

Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

In Zweifelsfragen können Sie uns gerne kontaktieren!

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