In seinem Urteil v. 18. 5. 2011 - VIII ZR 260/10 stellt der BGH klar, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht nur nach einer (durch den Leasingnehmer verschuldeten oder aber unverschuldeten) außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, sondern auch bei der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer abzurechnen ist. Es handelt sich um echten Schadensersatz im umsatzsteuerlichen Sinne.
Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH:
Die Finanzverwaltung vertritt in Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 2 f. UStAE eine entgegengesetzte Sichtweise und ordnet die Zahlung als Entgelt für eine sonstige (Duldungs-) Leistung ein. Der BFH wird in der Revision XI R 6/11 seinerseits Gelegenheit bekommen, zu der umsatzsteuerlichen Behandlung des Minderwertausgleichs Stellung zu nehmen. Es könnte aber auch sein, dass eine abschließende Entscheidung erst durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erfolgen kann (wenn der BFH abweichend von dem Urteil des BGH entscheiden sollte).
Auffassung des BGH:
Nach dem BGH kann die o. g. Sichtweise nicht überzeugen. Nach Beendigung des Leasingvertrags existiert keine Hauptleistungsverpflichtung mehr. Der Minderwertausgleich wird nicht im Hinblick auf die vergangene Gebrauchsüberlassung gezahlt. Eine eigenständige sonstige Duldungsleistung mag das Gericht nicht erkennen. Indizien für eine von der Finanzverwaltung angenommene konkludente Duldung des den Ausgleichsanspruch auslösenden übervertragsmäßigen Gebrauchs als Grundlage für die Annahme einer sonstigen Leistung erkennt der BGH nicht. Im Gegenteil: Typischerweise lässt der Vertrag eher den Rückschluss zu, dass der Minderwertausgleich gerade deshalb fällig werde, weil der Leasingnehmer den Leasinggegenstand beschädigt und der Leasinggeber sich gegen diese Form der Wertminderung vertraglich absichern möchte. Damit kommt dem Minderwertausgleich in diesem Kontext Schadensersatzcharakter zu. Aus der zivilrechtlichen Natur des auch bei regulärem Vertragsablauf fälligen Minderwertausgleichs als vertraglicher Erfüllungsanspruch könne nicht auf die Steuerbarkeit zurückgeschlossen werden.
Folgen für die Praxis:
Der Leasinggeber steht angesichts dieser divergierenden Beurteilungen vor einem Dilemma: Ob der Unternehmer nun den Minderwertausgleich mit Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer abrechnet, die Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor. Denn nach Auffassung des BGH ist der Leasingnehmer berechtigt, den auf die Umsatzsteuer entfallenden Teil nicht zu bezahlen. Rechnet der Unternehmer mit Umsatzsteuer ab, kann er zwar seine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt wegen teilweiser Uneinbringlichkeit des Entgelts mindern. Da die Überwälzung auch des nach Entgeltminderung niedrigen Steuerbetrags scheitern dürfte, bleibt der Leasinggeber aber wirtschaftlich belastet. Rechnet der Unternehmer ohne Steuer ab, wird die Finanzverwaltung annehmen, dass die Zahlung des Leasingnehmers auch einen Umsatzsteueranteil enthält und diesen vom Leasinggeber einfordern.
Hinweis
Der Leasingunternehmer sollte bis zu einer abschließenden Entscheidung Veranlagungen offenhalten.
Quelle: NWB direkt 32/2011 S. 872
Erscheinungsdatum: