Gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz erwirbt ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (sogenannte Wartezeit). Andernfalls liegt lediglich ein Anspruch von Teilurlaub vor.
Die Berechnung des Teilurlaubs erfolgt gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz. Für folgende Arbeitnehmer besteht lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat:
- Im Einstellungsjahr wird die Wartezeit nicht erfüllt.
Das betrifft alle Arbeitnehmer die erst nach dem 1. Juli eingestellt werden. (Bsp.: Mit Einstellung am 1. August, wird die Wartezeit im Kalenderjahr der Einstellung nicht erfüllt. Es besteht ein Anspruch von fünf Zwölftel des Jahresurlaubs. Dieser wird ins Folgejahr übertragen.)
- Er scheidet vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Das betrifft alle Arbeitnehmer die in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausscheiden. (Bsp.: Einstellung am 1. Januar und Entlassung am 31. Mai des gleichen Jahres. Es besteht ein Anspruch von fünf Zwölftel des Jahresurlaubs.)
- Er scheidet nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Beispiel: Einstellung am 1. Januar 2017 und Entlassung am 30. April 2018. Die Wartezeit war bereits im Jahr 2017 erfüllt. Es besteht im Jahr 2018 aber nur Anspruch von vier Zwölftel des Jahresurlaubs.
Sofern das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahrs beendet wird, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Bsp.: Einstellung am 1. Januar 2017 und Entlassung am 31. August 2018. Die Wartezeit war bereits im Jahr 2017 erfüllt. Es besteht im Jahr 2018 der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Sofern der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten hat, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht mehr zurückgefordert werden. (§ 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz).
In jedem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) erwirbt der Arbeitnehmer nur einmal Anspruch auf Urlaub. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels, innerhalb eines Kalenderjahres, kann dies ggf. zu Doppelurlaubsansprüchen beim Arbeitnehmer führen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Arbeitgeber grundsätzlich eine Urlaubsbescheinigung vom Arbeitnehmer über den bereits im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen lassen (§ 6 Bundesurlaubsgesetz).
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