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Wachstumschancengesetz – Überblick über steuerliche Neuerungen

Das Wachstumschancengesetz wurde als das Steuergesetz der aktuellen Legislaturperiode angekündigt, mit dem Ziel, die Wettbewerbsbedingungen des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu verbessern. Doch einmal mehr gilt der Grundsatz, nachdem kein Gesetz das Gesetzgebungsverfahren so verlässt, wie es hineinkommt. Im Falle des Wachstumschancengesetzes war es vorrangig der Bundesrat, also die Mehrheit der Länder, die auf Grund angespannter Haushaltslagen auf eine Reduzierung des Gesetzespaketes gedrängt hat. Nach langer Verzögerung und intensiven politischen Diskussionen hat der Bundesrat am 22.03.2024 einem – im Vergleich zum Gesetzentwurf – deutlich geschmälertem Maßnahmenbündel zugestimmt. Das Gesetz wurde letztendlich am 27.03.2024 verkündet und gilt in einigen Punkte sogar rückwirkend.

Folgende steuerliche Neuerungen wurden u.a. beschlossen:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung von 5 % für neue Mietwohngebäude (Beginn der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029).
  • Erhöhung von Maximalgrenzen und -beträgen bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nun 5.200 EUR je Quadratmeter (bisher 4.800 EUR) nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter (bisher 2.500 EUR). Die Sonderabschreibung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bauanzeige/Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 erfolgt und die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt sind. Sie kann neben der degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude angewendet werden.
  • Erhöhung der Steuerfreigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 600 EUR auf 1.000 EUR.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, welche nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 20 % der Anschaffungskosten.
  • Anhebung des Prozentsatzes bei der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 40 % (bisher 20 %) für Anschaffungen ab dem 01.01.2024. Voraussetzung ist ein Gewinn von maximal 200.000 EUR pro Jahr.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: Für Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge wird bei der 1 % Regelung nur ¼ des Bruttolistenpreises herangezogen. Dies galt bisher jedoch nur bis zu einem maximalen Bruttolistenpreis des Fahrzeuges von 60.000 EUR. Dieser Höchstbetrag wurde nun auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt für alle nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge.
  • Erhöhung des Höchstbetrags für Geschenke an Geschäftsfreunde auf 50 EUR ab dem 01.01.2024 (bisher konnten lediglich Geschenke an Geschäftsfreunde im Wert von 35 EUR als Betriebsausgabe abgesetzt werden).
  • Temporäre Erweiterung des Verlustvortrags: Aktuell ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustabzug auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gilt eine Prozentgrenze von 70 %.
  • Verbesserung der Thesaurierungsbesteuerung: Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
  • Anhebung der Grenze für die Befreiung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025: Die Befreiung gilt nunmehr, wenn die Zahllast für das vorangegangene Kalenderjahr 2.000 EUR nicht überschreitet (bisher waren es 1.000 EUR).
  • Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung: Die Möglichkeit der Abführung der Umsatzsteuer bei Zahlungseingang (sog. Ist-Besteuerung) statt bei Leistungserbringung/ Rechnungsschreibung (sog. Sollversteuerung), wurde auf 800.000 EUR (bisher 600.000 EUR) Jahresumsatz erhöht.
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht inklusive der Aufstellung einer Bilanz auf 800.000 EUR Umsatz (bisher 600.000 EUR) oder 80.000 EUR Gewinn (bisher 60.000 EUR) jährlich. Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften.
  • Einführung der elektronischen Rechnungsstellung (eRechnung) im Business to Business Bereich ab 2025: Alle Rechnungen zwischen Unternehmen müssen dann ein nach EU-Recht strukturiertes elektronischen Format haben. Alle Papierrechnungen oder nach abweichendem elektronischem Format werden als sonstige Rechnung zusammengefasst.
    • Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR sind davon ausgenommen.
    • Es gilt eine Übergangsregelung vom 01.01.2025 bis 31.12.2026, wonach mit Zustimmung des Empfängers eine sonstige Rechnung ausgestellt werden darf. Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) gilt dies bis 31.12.2027.

Folgende Maßnahmen, die im Gesetzentwurf vorgesehen waren, wurden nicht beschlossen:

  • Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie
  • Ausweitung der Grenzen für Sofortabschreibung und Sammelposten
  • Anhebung der Pauschalbeträge bei Verpflegungsmehraufwendungen
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
  • Ausweitung des Verlustrücktrags
  • Anhebung der Steuerermäßigung für private energetische Sanierungsmaßnahmen

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.

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