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Änderungen des Mehrwertsteuersatzes ab dem 01.07.2020

Durch das am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket wurde der Mehrwertsteuersatz für Leistungen im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 befristet von 19 % auf 16 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.

Es handelt sich hierbei zunächst um einen vorläufigen Beschluss, welcher erst durch die Verkündung im Gesetz seine Wirkung erhält.

Hierdurch ergeben sich eine Vielzahl von Anwendungsfragen, welche Leistungen mit welchem Mehrwertsteuersatz abzurechnen sind. Worauf es ankommt, stellen wir in diesem Newsletter dar.

Für die Anwendung des korrekten Mehrwertsteuersatzes kommt es immer auf den Zeitpunkt der Leistung an. Ob vor dem 01.07.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgte oder eine Anzahlung geleistet wurde, ist für die Beurteilung welcher Mehrwertsteuersatz zur Anwendung kommt unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, wann eine Leistung mittels Rechnung abgerechnet wird und wann der Kunde diese Rechnung bezahlt. Es kommt ausschließlich auf das Leistungsdatum an:

  • Lieferungen (einschließlich Werklieferungen; also z.B. Fahrzeugreparaturen bei denen der Materialanteil höher als der Lohnanteil ist) gelten grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.

  • Sonstige Leistungen (einschließlich Werkleistungen; also z.B. Fahrzeugreparaturen bei denen der Materialanteil geringer als der Lohnanteil ist) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern.

Bei Fahrzeugeinkäufen und -verkäufen ergeben sich die wirtschaftlichen Vorteile des geringeren Mehrwertsteuersatzes meist nur für den Kunden, da Sie die Fahrzeugpreise netto kalkulieren. Kaufen Sie Fahrzeuge mit 19 % Vorsteuer vom Hersteller an und verkaufen diese mit 16 % an Ihre Kunden, verändert dies nicht Ihre Gewinnmarge (welche netto berechnet noch immer die gleiche ist).

In der Abrechnung Ihrer Ausgangsleistungen sind somit folgende Punkte zu beachten:

  • Bei Fahrzeuglieferungen richtet sich die Höhe des korrekten Mehrwertsteuersatzes nach dem Datum der Fahrzeugübergabe (ggf. gleich der Zulassung) an den Kunden. Es ist hier zu empfehlen, dass Auslieferung, Zulassung und Rechnungslegung erst kumuliert im Juli erfolgen.

  • Werden vor dem 01.07.2020 Anzahlungen auf Fahrzeuglieferungen geleistet, welche erst nach dem 01.07.2020 erfolgen, so sind diese bereits mit 16 % Mehrwertsteuer abzurechnen.

  • Bereits erfolgte Bestellungen für Fahrzeuge (die mit 19 % Mehrwertsteuer kalkuliert und vorberechnet wurden), welche erst nach dem 01.07.2020 ausgeliefert werden, ändern sich hinsichtlich der Höhe des anzuwenden Mehrwertsteuersatzes. Diese Bestellungen müssen jedoch nicht neu geschrieben werden (Rücktrittsrechte und -fristen etc. beginnen nicht neu zu laufen).

  • Alle bis 30.06.2020 abgeschlossenen Werkstattaufträge sind mit 19 % abzurechnen (unabhängig davon, ob Sie die Rechnungen hierzu bis 30.06.2020 oder erst im Juli schreiben).

  • Alle vor dem 30.06.2020 begonnenen, aber erst nach dem 01.07.2020 fertiggestellten Werkstattaufträge sind mit 16 % Mehrwertsteuer abzurechnen.

Hinsichtlich der von anderen Unternehmern an Sie erbrachten Eingangsleistungen sind die Eingangsrechnungen auf den korrekten Mehrwertsteuersatz zu prüfen. Wurden Eingangsleistungen mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet, obwohl die Leistungen erst nach dem 01.07.2020 erbracht wurden, ist dies Ihrem Geschäftspartner mitzuteilen und die Rechnung zu korrigieren. Für die in diesem Fall um 3 % zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer haben Sie dann keinen Vorsteuerabzug.

Weiterhin sind in allen Dauerleistungen (wie z.B. Mietverträge, Leasingverträge) im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 die Mehrwertsteuersätze anzupassen.

Sobald neue Details bekannt sind, informieren wir Sie umgehend.

Ihr Heimbrock Winkler Team!

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