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Aktuelles zur Besteuerung von Elektrofahrzeugen

Überlässt ein Unternehmer betriebliche Fahrzeuge seinen Arbeitnehmern auch für private Zwecke, so ist für den Arbeitnehmer ein Sachbezug als Arbeitslohn zu versteuern und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Ebenso hat der Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen privaten Eigenverbrauch zu versteuern, wenn er ein solches Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet.

Wird dieser Eigenverbrauch bzw. Sachbezug mittels der pauschalen 1%-Methode ermittelt, so ist für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, welche nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft wurden, nur die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Hat das Fahrzeug keine CO2-Emission und beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR so ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Halbierung oder Viertelung des Bruttolistenpreises nur für ertragsteuerliche Zwecke (also Einkommensteuer und Lohnsteuer) gilt und nicht für die Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird nicht halbiert oder geviertelt, sondern beträgt weiterhin 1% des Bruttolistenpreises.

Beispiel für Sachbezug eines Arbeitnehmers:

Der Arbeitnehmer erhält ab Januar 2020 einen Elektro-Dienstwagen, der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung am 02.01.2020 einen Bruttolistenpreis von 50.000 EUR (alternativ: 70.000 EUR) hatte.

Der monatliche Sachbezugswert für die private Nutzung beträgt 1% von einem Viertel von 50.000 EUR = 125 EUR
(alternativ: 1% von der Hälfte von 70.000 EUR = 350 EUR). Dieser Betrag ist in der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers als Lohnbestandteil zu erfassen und beim Arbeitgeber als Sachbezug zu verbuchen.

Da die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht geviertelt oder halbiert wird, wird die Umsatzsteuer aus 1% von
50.000 EUR = 500 EUR (alternativ: 1% von 70.000 EUR = 700 EUR) heraus gerechnet. Die auf den Sachbezug abzuführende Umsatzsteuer beträgt somit unabhängig davon ob es sich um ein Elektrofahrzeug handelt oder nicht

  • in den Monaten Januar – Juni 2020: 79,83 EUR (alternativ: 111,76 EUR)
  • in den Monaten Juli – Dezember 2020: 68,97 EUR (alternativ: 96,55 EUR)
  • in den Monaten ab Januar 2021: wieder 79,83 EUR (alternativ: 111,76 EUR)

Beispiel für Eigenverbrauch eines Unternehmers:

Der Unternehmer nutzt ab Januar 2020 ein betriebliches Elektro-Fahrzeug, das im Zeitpunkt seiner Erstzulassung am 02.01.2020 einen Bruttolistenpreis von 50.000 EUR (alternativ: 70.000 EUR) hatte.

Der monatliche Eigenverbrauch beträgt 1% von einem Viertel von 50.000 EUR = 125 EUR (alternativ: 1% von der Hälfte von 70.000 EUR = 350 EUR). Dieser Betrag ist gewinnerhöhend in der Gewinnermittlung zu erfassen.

Da die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht geviertelt oder halbiert wird, wird die Umsatzsteuer auf 1% von
50.000 EUR = 500 EUR (alternativ: 1% von 70.000 EUR = 700 EUR) berechnet. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich beim Unternehmer um 20% für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kosten, sodass die Umsatzsteuer auf einen Betrag von
400 EUR (alternativ: 560 EUR) zu berechnen ist. Diese beträgt

  • in den Monaten Januar – Juni 2020: 76 EUR (alternativ: 106,40 EUR)
  • in den Monaten Juli – Dezember 2020: 64 EUR (alternativ: 89,6 EUR)
  • in den Monaten ab Januar 2021: wieder 76 EUR (alternativ: 106,40 EUR)

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen, insbesondere zur Verbuchung der Sachverhalte, zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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