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Aktuelles zur Überlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter

Überlässt ein Unternehmer betriebliche Fahrzeuge seinen Arbeitnehmern auch für private Zwecke, so ist für den Arbeitnehmer ein Sachbezug als Arbeitslohn zu versteuern und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Bewertung des Sachbezugswertes kann mittels zweier Methoden erfolgen:

  1. Fahrtenbuchmethode: Durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches wird der private Nutzungsanteil genau ermittelt. Durch Multiplikation des so prozentual ermittelten privaten Nutzungsanteils mit den für das Fahrzeug entstandenen Kosten erhält man den privaten Kostenanteil für das Fahrzeug. Diese Methode ist die genauste, aber auch die aufwendigste.

  2. Pauschale Methode: Die in der Praxis viel häufiger angewandte Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines Fahrzeugs, ist die sog. 1 %-Methode. Danach wird der monatliche Sachbezugswert der Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Dabei handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Durch die befristete Mehrwertsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 ergeben sich somit folgende Besonderheiten bei der Anwendung der 1 %-Methode:

  • Für Fahrzeuge, welche vor dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020 erstmals zugelassen sind, ist immer der Bruttolistenpreis (welcher 19 % Umsatzsteuer beinhaltet) die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung. Da bei Arbeitnehmern der Sachbezugswert i.H.v. 1 % dieses Bruttolistenpreises gleichzeitig auch der Bruttowert ist, ändert sich für die Lohnabrechnung durch die befristete Mehrwertsteuersenkung nichts. Aus diesem Bruttowert ist im zweiten Halbjahr 2020 jedoch eine geringere Umsatzsteuer herauszurechnen und abzuführen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält ab Januar 2020 einen Dienstwagen, der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung am 02.01.2020 einen Bruttolistenpreis von 50.000 EUR hatte. Monatlich sind somit 1 % von 50.000 EUR = 500 EUR Sachbezug zu versteuern. Dieser Betrag bleibt in allen Monaten, in denen er das Fahrzeug auch privat nutzen darf, unverändert.

In den Monaten Januar bis Juni 2020 hat der Arbeitgeber daraus jedoch 19 % Umsatzsteuer = 79,83 EUR abzuführen. In den Monaten Juli bis Dezember 2020 sind nur 16 % Umsatzsteuer = 68,97 EUR abzuführen.

Die Ersparnis von 10,86 EUR wirkt sich positiv auf das Betriebsergebnis des Arbeitgebers aus.

Ab Januar 2021 sind dann wieder 19 % aus den 500,00 EUR Sachbezug = 79,83 EUR an das Finanzamt abzuführen.  

  • Für Fahrzeuge, welche in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 zugelassen werden, ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Sachbezugs der Bruttolistenpreis, welcher nur 16 % Umsatzsteuer beinhaltet. Im obigen Beispiel wären dies für das gleiche Fahrzeug nur 48.739,50 EUR. Der monatliche Sachbezugswert beträgt somit (für die gesamte Zeit der Fahrzeugüberlassung; also auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020) nur 487 EUR (statt 500 EUR). 

    In den Monaten Juli bis Dezember sind aus diesem Betrag 16 % Umsatzsteuer = 67,17 EUR abzuführen. Ab Januar 2021 bleibt der Sachbezugswert als Bruttobetrag gleich, nur sind dann aus diesem Betrag 19 % Umsatzsteuer = 77,76 EUR herauszurechnen und abzuführen.

  • Für Fahrzeuge, welche in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 erstmals zugelassen wurden und erst in Folgejahren (2021, 2022, 2023 oder später) als „gebrauchte“ Fahrzeuge erworben und Arbeitnehmern überlassen werden, ist darauf zu achten, dass der Sachbezugswert dann anhand des 16 % Umsatzteuer enthaltenden Bruttolistenpreises ermittelt wird. Der Sachbezug selbst ist dann jedoch immer mit dem dann gültigen Mehrwertsteuersatz (19 %) zu versteuern.


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