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Behandlung von Umsätzen aus dem Verkauf der „THG-Quote“

Um die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten, sind Mineralölunternehmen und andere energieintensive Industriezweige dazu angehalten, bestimmte CO2-Emissionswerte einzuhalten. Da die CO2-Emission jedoch von diesen Unternehmen nicht immer auf die gewünschten Zielwerte gesenkt werden kann, können bzw. müssen sog. CO2-Zertifikate erworben werden. Durch diese CO2-Zertifikate erwerben diese Unternehmen die Berechtigungen höhere CO2-Emissionen zu haben.

Ab dem 01.01.2022 partizipieren auch Eigentümer von Elektrofahrzeugen aus diesen CO2-Strafzahlungen, da der Ladestrom von Elektrofahrzeugen mit in diese Emissionsberechnung einbezogen wird. Hierfür wurden mit der Bundesregierung Pauschalbeträge für die Emissionseinsparung von Elektrofahrzeugen ausgehandelt, welche über eine jährliche THG-Quote ausbezahlt werden. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können von der THG-Quote profitieren.

Dies gilt nur für reine Batterieelektrofahrzeuge und nicht für Hybridfahrzeuge – allerdings für (fast) alle Fahrzeugklassen.

Über verschiedenste Anbieter können Eigentümer von Elektrofahrzeugen diese Prämie jährlich neu beantragen.

Mit Stellungnahme vom 16.05.2022 hat sich nun auch das Bundesministerium für Finanzen zur Steuerpflicht dieser Prämien geäußert.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Privatfahrzeug handelt oder um ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes Elektrofahrzeug. Während die für private Elektrofahrzeuge gezahlten THG-Prämien nicht der Einkommensteuer unterliegen, gehören gezahlte THG-Prämien für im Betriebsvermögen gehaltene Elektrofahrzeuge zu den Betriebseinnahmen und müssen als Teil des Gewinns mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer versteuert werden. Dies gilt unabhängig davon ob es sich bei dem Elektrofahrzeug um einen „klassischen“ Betriebs-Pkw handelt oder einen an Mitarbeiter überlassenen Dienstwagen. In jedem Fall gehören die THG-Prämien dann zu den Betriebseinnahmen.

Die Zahlungen unterliegen ebenso der Umsatzsteuer und werden an Unternehmen als Bruttobetrag ausbezahlt.

Für Autohäuser, welche mehrere Elektrofahrzeuge zugelassen haben, kann sich somit ein zusätzlicher Nebenerlös ergeben, welcher sich jährlich wiederholt, wenn die Fahrzeuge über den Jahreswechsel zugelassen bleiben.

Die Verbuchung erfolgt als sonstiger Umsatzerlös im SKR51 auf dem Konto 8900 00. Alternativ kann hierzu auch ein separates Unterkonto angelegt werden.

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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