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Einzweck-Gutscheine zum Jahreswechsel

In unserem letzten Newsletter haben wir darüber informiert, dass mittels eines Einzweck-Gutscheins der Kunde dennoch in den Genuss der 16%igen Mehrwertsteuer kommen kann, auch wenn er erst in 2021 ein Fahrzeug erwirbt.

Hierzu möchten wir einige weitere Informationen zur praktischen Umsetzung geben:

  1. Wichtig ist, dass es sich um einen Gutschein und nicht um eine Anzahlung handelt. Die genaue Unterscheidung macht die Finanzverwaltung darin, dass noch keine verbindliche Bestellung für ein Fahrzeug vorliegen darf. Den Unterschied sieht das Finanzamt darin, dass bei Vorliegen einer verbindlichen Bestellung der Kunde den Leistungsgegenstand (das zu erwerbende Fahrzeug) und den Auslieferungstag nicht mehr frei wählen kann, sondern an eine bestimmte in Auftrag gegebene Lieferung eines genau bestimmten Fahrzeugs gebunden ist. Daher sollten Gutscheine nur vor Annahme einer verbindlichen Bestellung verkauft werden.

  2. Weiterhin sollten die verkauften Einzweck-Gutscheine lediglich den Text „Gutschein für den Kauf eines Fahrzeugs aus unserem Portfolio“ enthalten und nicht ein spezielles Fahrzeug. Auch sollte keine Fahrgestellnummer auf dem Gutschein stehen.

  3. Empfehlenswert ist zudem, dass die Gutscheine über „glatte“ Beträge lauten. Will ein Kunde beispielsweise ein Fahrzeug für netto 44.965 EUR kaufen, sollte der Gutschein nicht über brutto 52.159,40 EUR lauten,
    sondern gerundet auf 52.000 EUR. Somit kann dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass die Entscheidung welches Fahrzeug gekauft werden soll, zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung noch nicht getroffen war. Wird im neuen Jahr dann ein kleinerer Differenzbetrag nachberechnet ist auf diesen dann 19% Umsatzsteuer zu zahlen.

Beispiel:
Eine Privatperson möchte im Dezember 2020 ein neues Fahrzeug für 44.965 EUR zzgl. 16% Umsatzsteuer = 52.159,40 EUR kaufen. Würde das Fahrzeug erst im Februar 2021 ausgeliefert werden, würde der Kaufpreis 44.965 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer = 53.508,35 EUR betragen (also 1.348,95 EUR mehr). Wird dem Kunden jedoch noch im Dezember ein Gutschein über 52.000 EUR ausgestellt, den er auch bezahlt, wird für diesen Betrag nur 16% Umsatzsteuer fällig. Bei Kauf im Februar wird eine Rechnung über 52.163,52 EUR Brutto-Kaufpreis ausgestellt und der Gutschein über 52.000,00 EUR gegen gerechnet. Der Kunde hat somit noch 163,52 EUR zu zahlen. Aus diesem Betrag sind dann 19% Umsatzsteuer offen auf der Rechnung auszuweisen (26,11 EUR) und an das Finanzamt abzuführen. Für den Händler bleibt es bei dem Netto-Ertrag von 44.965 EUR und der Kunde hat nur 52.163,52 EUR (statt 53.508,35 EUR) gezahlt.

 

Folgende Verbuchung hat zu erfolgen:

Buchung in 2020:
Bank an Gutschein                      52.000,00 EUR       44.827,59 EUR
Umsatzsteuer 16%                                                    7.172,41 EUR

 

Buchung in 2021:
Gutschein an Umsatzerlös            44.827,59 EUR        44.827,59 EUR
Forderung an Umsatzerlös               163,52 EUR             137,41 EUR
Umsatzsteuer 19%                                                       26,11 EUR

 

Final weisen wir auch darauf hin, dass der Gutschein auch zu bezahlen ist und nicht als offene Forderung in das Folgejahr übertragen werden kann. Ebenso sollte diese Gestaltung nicht für Fahrzeugfinanzierungen genutzt werden, da die finanzierende Bank die Finanzierung nur bei verbindlicher Bestellung übernimmt. Dies ist jedoch gerade das Abgrenzungsmerkmal zu einer Anzahlung, welche mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen wäre.

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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