0,5 Prozentregelung für Elektrofahrzeuge auf 0,25% halbiert
Die Halbierung der Bemessungsrundlage auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagenbesteuerung für Hybrid- und E-Fahrzeuge wurde befristet vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eingeführt. Der Bundesrat hat nun im Rahmen Klimaschutzpaketes zur Förderung der E-Mobillität einer Verlängerung bis zum 31.12.2030 zugestimmt.
Außerdem wurde die Pauschalregelung nochmals für reine Elektrofahrzeuge halbiert. Fahrer von E-Autos als Firmenwagen müssen ihre privaten Fahrten ab 01.01.2020 nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, wenn:
- die Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 erfolgt ist,
- der Fahrzeugpreis (=Bruttolistenpreis) unter 40.000 Euro liegt
UND
- das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahren Kilometer verursacht.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wie an folgenden Beispielen verdeutlicht wird:
Nissan Leaf
Bruttolistenpreis: 31.800 €
Batteriekapazität: 40,0 kWh
Anschaffung 2019:
50% von 31.800 € = 15.900
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 159 Euro.
Anschaffung 2020:
25% von 31.800 € = 7.950 €
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 79,50 Euro.
Hyundai Ionic Plug-in Hybrid
Bruttolistenpreis: 29.900 Euro
Batteriekapazität: 8,9 kWh
Anschaffung 2019:
50% von 29.900 Euro = 14.950 €
Erhöhung des zu versteuerndem Einkommen um 149 €
Anschaffung 2020:
Kein Steuervorteil gegenüber 2019, da kein reines Elektrofahrzeug, sondern Plug-in Hybrid!
Neben dem klassischen Firmenkunden sollten Ihre Verkaufsberater auch leitende Angestellte mit Firmenwagen im Blick haben!
Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
Bei einem neuen Elektronutzfahrzeug oder elektrisch betriebenem Lastenfahrrad, das zum Anlagevermögen eines Betriebes gehört, kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG eine zusätzliche Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c EstG-E).
Neue Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1; N2 und N3, die:
- ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
- ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern betrieben werden.
Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg mit elektromotorischen Hilfsantrieb.
Diese Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn:
- der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Die Anschaffung nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 erfolgte.
Beide Fördermaßnahmen sollten Ihre Kundenberater im Verkaufsgespräch mit Firmen- und Großkunden kennen und einsetzen!
Sprechen Sie uns hierzu an! Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.
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