Alljährlich im Frühjahr und Herbst ist in den Kfz-Werkstätten Hochkonjunktur – denn getreu der allgemeinen Faustregel
„von O bis O“ werden hier Sommer- und Winterreifen gewechselt. Dieses saisonale Alltagsgeschäft wirft jedoch gerade in diesem Jahr, in dem für 6 Monate ein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt, einige Fragen zur Rechnungsstellung auf.
Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier:
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter erläutert haben, ist für die Anwendung des korrekten Mehrwertsteuersatzes einzig und allein das Leistungsdatum ausschlaggebend. Wird jetzt, im zweiten Halbjahr, von Sommer- auf Winterreifen gewechselt so ist diese Leistung mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 % zu berechnen und zu versteuern.
Die Leistung des Reifenwechsels oder der Kauf neuer Reifen ist somit immer eine sofort erbrachte Einzelleistung, welche tagaktuell mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz abzurechnen ist.
Anders sieht es jedoch bei der Reifeneinlagerung aus. Häufig lässt der Fahrzeughalter die Reifen auch gleich bis zum nächsten Radwechsel im Frühjahr 2021 beim Autohaus einlagern. Bei dieser Einlagerung handelt es sich um eine Dauerleistung, welche erst erbracht ist, wenn die Reifen wieder ausgelagert werden. Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, hängt somit vom Datum der Auslagerung ab, da dieses gleichzeitig das Leistungsdatum ist. Dies führt zu folgenden Fallbeispielen:
- Reifenwechsel von Winter auf Sommer wurde im 1. Halbjahr 2020 vorgenommen; die Reifeneinlagerung erfolgt bis zum Herbst 2020 (2. Halbjahr 2020):
-> Die Rechnungen wurden im Frühjahr 2020 korrekterweise mit dem da geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 % gestellt. Da zwischenzeitlich der Mehrwertsteuersatz auf 16 % gesenkt wurde, müssten eigentlich alle Rechnungen diesbezüglich berichtigt werden. Aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge und dem hohen Aufwand empfehlen wir dies nur im Einzelfall auf expliziten Kundenwunsch durchzuführen.
- Reifenwechsel von Sommer auf Winter wurde/wird im 2. Halbjahr 2020 vorgenommen; die Reifeneinlagerung erfolgt bis zum Frühjahr 2021:
-> Da das Leistungsende voraussichtlich in eine Zeit fällt, in der wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 % gilt, empfehlen wir auch für diese Leistungen bereits jetzt die 19 % Mehrwertsteuer auszuweisen und abzuführen. Grundsätzlich können jetzt auch Rechnungen mit 16 % Mehrwertsteuer geschrieben werden, welche dann bei Auslagerung der Reifen in 2021 wieder korrigiert werden müssten (was zu Nachforderungen von Kleinbeträgen bei den Kunden führt).
- Vorzeitige Reifenauslagerungen (vor dem 01.01.2021) sollten vermieden werden, da für diese Leistungen dann in jedem Fall nur 16 % Mehrwertsteuer anfallen. Ist dies nicht zu vermeiden und wurde die Rechnung zunächst mit 19 % Mehrwertsteuer geschrieben, ist eine Rechnungskorrektur erforderlich. In dieser ist auch auf die vorzeitige Reifenauslagerung hinzuweisen. Dem Kunden ist dann die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zu erstatten.
Wird die Reifenlagerung für Sie durch einen externen Dienstleister erbracht, so ist darauf zu achten, dass Sie Eingangsrechnungen mit korrektem Steuerausweis erhalten. Nur so ist der Vorsteuerabzug auch gesichert.
Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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