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Neuregelung Steuerpflicht von Garantiezusagen

Häufig werden Kunden beim Verkauf eines Gebrauchtwagens vom Händler auch eine Garantiezusage mit verkauft oder unentgeltlich als „Zugabe“ mit verkauft. Hier gibt es die unterschiedlichsten Möglichkeiten, wie das in der Praxis realisiert wird. Von Marke zu Marke gibt es hier verschiedene Vertragsgestaltungen, welche im Einzelfall immer hinsichtlich der Umsatzsteuer zu betrachten sind.

Folgende grundsätzliche Modelle sind hier in der Praxis gängig, welche in der Ausgestaltung aber von Anbieter zu Anbieter verschieden sein können:

  1. Das Autohaus vermittelt dem Kunden eine Garantieversicherung mit einem kooperierenden Garantieanbieter und erhält von diesem eine Vermittlungsprovision. Das Vertragsverhältnis besteht somit direkt zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft. Beiträge hierfür stellen für das Autohaus allenfalls durchlaufende Posten dar. Die von der Versicherungsgesellschaft gezahlte Vermittlungsprovision ist umsatzsteuerbefreit. Für diese Fälle ändert sich ab 01.07.2021 nichts.

  2. Ebenso kann das Autohaus eine Garantieversicherung mit einem kooperierenden Garantieanbieter zu Gunsten des Kunden abschließen. Hier ist das Autohaus Versicherungsnehmer und der Kunde hat Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten gegenüber dem Garantieversicherungsanbieter.

  3. Andere Autohäuser betreiben zum Teil ein reines Eigengarantiesystem. Hier ist es möglich, dass das Autohaus für diese Fälle bei einem Garantieanbieter rückversichert und dafür Prämien zahlen muss oder selbst Guthaben für jede einzeln abgeschlossene Garantie „anspart“. Der Verkauf dieser Eigengarantien an den Kunden wurde bisher als umsatzsteuerpflichtige Leistung angesehen. In 2018 urteilte der BFH hier bereits, dass bei reinen Eigengarantien eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung vorliegt, wenn der Kunde lediglich einen Kostenerstattungsanspruch im Garantiefall hat.

  4. Auch ist ein sog. Kombinationsmodell bei Garantiezusagen denkbar. Ähnlich wie bei der Eigengarantie versichert sich der Händler über eine Garantieversicherung zurück. Der Kunde hat im Garantiefall aber ein Wahlrecht zwischen Reparatur durch das Autohaus oder eine Kostenerstattung durch die Garantieversicherung. In diesen Fällen hatte der BFH bereits in 2010 geurteilt, dass der Verkauf dieser Garantiezusagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Händlers ist.

Diese Trennung in unterschiedliche Modelle wurde durch ein neues Schreiben der Finanzverwaltung vom 11.05.2021 überholt. Künftig – und das sollte bereits ab 01.07.2021 gelten! – werden alle Garantiezusagen eines Händlers als selbständige umsatzsteuerfreie Leistung eingestuft. Lediglich bei Vollwartungsverträgen soll die Neuregelung nicht gelten. Die Umsatzsteuerbefreiung greift deshalb, da diese Garantiezusagen lt. Ansicht der Finanzverwaltung unter das Versicherungssteuergesetz fallen und daher Versicherungssteuerpflicht auslösen. Würde zusätzlich noch Umsatzsteuer anfallen, läge eine Doppelbesteuerung vor.

Somit müssen Autohäuser, welche Garantiezusagen vergeben, künftig neben den üblichen Umsatzsteuervoranmeldungen und -Jahreserklärungen auch Versicherungssteuervoranmeldungen abgeben, was zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führt.

Insbesondere aufgrund des kurzen Handlungszeitraums bleibt hier wenig Spielraum. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat in seiner Pressemitteilung vom 26.05.2021 bereits vor einem „Bürokratiemonster“ gewarnt und einen Beschwerdebrief an Bundesfinanzminister Scholz gesendet, in dem um Verlängerung der Übergangsfrist gebeten wird. Nach aktuellen Informationen (Stand: 22.06.2021) wird hier wohl eine abgestimmte Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 gewährt.

Autohäuser, welche Garantiezusagen an ihre Kunden gewähren, haben nun noch ca. 6 Monate Zeit, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen und die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

Aktuell ungeklärt ist insbesondere der Fall, dass Garantiezusagen nicht entgeltlich an den Kunden verkauft werden, sondern unentgeltlich gewährt werden und im Fahrzeugpreis inkludiert sind. Hier besteht ein Risiko der Doppelbesteuerung durch Umsatzsteuer und Versicherungssteuer.

Diese und andere Praxisprobleme sollten bis Ende der Übergangsfrist geklärt sein. Über das Meldeverfahren, den Ausweis der Garantiezusagen auf den Ausgangsrechnungen und die Verbuchung der Vorgänge informieren wir in einem Newsletter im November/Dezember 2021.

Für zwischenzeitliche Fragen in der Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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