Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Reparaturleistungen an ausländischen Fahrzeugen

Die Urlaubszeit hat begonnen und auch auf unseren Straßen sind ausländische Urlauber unterwegs, die mit ihren Unfallschäden gern gesehene Laufkunden in Ihrer Werkstatt sind. Auch viele ausländische Speditionen oder Dienstreisende sind auf deutschen Straßen unterwegs und können ebenso als Reparaturkunden in Ihre Werkstatt kommen.

Die erste Frage, die sich stellt, lautet: „Wie erfolgt die Rechnungslegung – brutto oder netto?“

Umsatzsteuerlich handelt es sich bei der Beseitigung von Unfallschäden oder sonstigen Reparaturleistungen nicht um normalen Zubehör- oder Teileverkauf, sondern entweder um eine Lieferung eines Gegenstandes (Werklieferung) oder um eine Reparaturleistung (Werkleistung).

Beides ist umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln.

Dazu ist im ersten Schritt abzugrenzen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt:

Was ist eine Werklieferung? Was ist eine Werkleistung?
Es liegt eine Werklieferung vor, wenn ein Fahrzeug repariert wird und Teile verwendet werden, die nicht nur Nebenstoffe sind. Ein Hauptstoff kann zum Beispiel eine Kurbelwelle oder auch ein Motor sein. Es liegt eine Werkleistung vor, wenn die für den Reparaturauftrag verarbeiteten Teile nur Nebenstoffe sind (zum Beispiel Schrauben, Dichtungen oder Schmierstoffe) und verarbeitet werden.

Vereinfachte Abgrenzung

Oft ist die Zuordnung nicht einfach, da die Finanzverwaltung nicht jeden relevanten Fall geregelt hat. Aus diesem Grund kann folgende vereinfachte Abgrenzung vorgenommen werden: Beträgt der Anteil am Material mehr als 50 Prozent des gesamten Reparaturauftrags, ist von einer Werklieferung auszugehen. Liegt der Materialanteil unter 50 Prozent, ist von einer Werkleistung auszugehen.

Rechnungslegung und steuerliche Behandlung

Abhängig davon, ob es sich nach dieser Unterscheidung bei der Reparatur um eine „Werklieferung“ oder „Werkleistung“ handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Behandlungen, die entsprechend auf der auszustellenden Rechnung ersichtlich sein müssen. Zusätzliche Fallkonstellationen ergeben sich zudem daraus, ob der Kunde ein Unternehmer ist und ein seinem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug reparieren lässt oder ob es sich um einen Privatkunden handelt.

Darüber hinaus ist auch die Herkunft des Kunden relevant. Während es bei Kunden aus dem Inland eine untergeordnete Rolle spielt, ob diese Unternehmer oder Privatpersonen sind (hier sind alle Leistungen, unabhängig davon, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt, mit 19 % deutscher Umsatzsteuer abzurechnen), ergeben sich bei ausländischen Kunden wiederum unterschiedliche steuerliche Folgen, je nachdem, ob der Kunde aus einem Drittland (Nicht-EU-Land wie z. B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien) oder aus einem EU-Land kommt.

Folgende Fallkonstellationen ergeben sich somit:

 

  Werklieferung Werkleistung

Fall 1:

Kunde ist Privatperson und kommt aus einem EU-Land

Es handelt sich um eine steuerpflichtige Leistung im Inland, die mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen ist. Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung führt zum gleichen Ergebnis. Der Kunde wird wie ein inländischer Kunde behandelt. Zusätzliche Nachweise und Meldungen sind nicht erforderlich.

Fall 2:

Kunde ist Unternehmer und kommt aus einem EU-Land

(Kunde hat seine Unternehmereigenschaft durch Angabe einer gültigen USt-ID-Nummer nachzuweisen.)

Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Werklieferung, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG greift. Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Werkleistung. Ort dieser Leistung ist das jeweilige EU-Land, aus dem der Kunde kommt.
  Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind die im EU-Geschäft üblichen Buch- und Belegnachweise. Die Umsatzsteuer wird somit vom Kunden im jeweiligen anderen EU-Land geschuldet (Übertragung der Steuerschuldnerschaft).
  Die Rechnungslegung erfolgt netto (ggf. Kaution in Höhe der Umsatzsteuer einbehalten) und mit dem Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b) i.V.m. § 6a UStG“. Die Rechnungslegung erfolgt netto und mit dem Hinweis „Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG“.
  Neben der Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennziffer 41) ist außerdem eine Angabe in der Zusammenfassenden Meldung (monatlich oder vierteljährlich) erforderlich. Neben der Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennziffer 21) ist zusätzlich eine Angabe in der Zusammenfassenden Meldung (ausschließlich vierteljährlich) erforderlich.

Fall 3:

Kunde ist Unternehmer und kommt aus einem Drittland

(Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Unternehmerbescheinigung des Sitzstaates)

Es handelt sich um eine Ausfuhr-Werklieferung, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG greift. Ort dieser Leistung ist – wie bei der innergemeinschaftlichen Werkleistung - das jeweilige Drittland, aus dem der Kunde kommt
  Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind die im Ausfuhr-Geschäft üblichen Buch- und Belegnachweise.  Die Umsatzsteuer wird somit vom Kunden im jeweiligen Herkunftsland geschuldet (Übertragung der Steuerschuldnerschaft).
  Die Rechnungslegung erfolgt netto (ggf. Kaution in Höhe der Umsatzsteuer einbehalten) und mit dem Hinweis „steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 6 UStG“. Die Rechnungslegung erfolgt netto und mit dem Hinweis „Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG“.
  Neben der Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennziffer 43) ist keine weitere Meldung erforderlich. Neben der Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennziffer 45) ist keine weitere Meldung erforderlich.

Fall 4:

Kunde ist Privatperson und kommt aus einem Drittland

Bei Werklieferungen für Kunden in Drittländern ist keine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Unternehmern erforderlich. In diesem Fall ist zusätzlich zu unterscheiden, ob der Kunde zum Zweck der Reparatur seines Fahrzeugs extra nach Deutschland gekommen ist (dies kann auch mit einer Urlaubsfahrt verbunden sein), oder ob die Entscheidung, eine Werkstatt in Deutschland aufzusuchen, erst nach dem in Deutschland entstandenen Schaden getroffen wurde.
    Während im ersten Fall (geplante Reparatur) eine Steuerbefreiung für eine „Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr“ gemäß § 7 UStG möglich ist, muss im zweiten Fall (ungeplante Reparatur) keine Steuerbefreiung gewährt werden und es ist mit 19 % inländischer Umsatzsteuer abzurechnen.
    Die Steuerbefreiung ist nur mit entsprechendem Nachweis der Ausfuhrzollstelle möglich.
    Der Umsatz ist in der Umsatzsteuervoranmeldung in Kennziffer 43 zu melden.

Jeder Reparaturfall ist somit individuell hinsichtlich verschiedener Parameter zu prüfen. Abhängig von der Eigenschaft des Kunden (Unternehmer oder Privatperson), der Herkunft des Kunden (Inland, EU-Land, Drittland) und der Art der Reparaturleistung (Werklieferung oder Werkleistung) ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen. Daher müssen derartige Umsatzgeschäfte immer im Einzelfall geprüft werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

E-Rechnung