In der heutigen Zeit erfolgt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs häufig über Finanzierungsmodelle oder Leasingverträge. Diese Entwicklungen bringen für Autohäuser nicht nur erweiterte Geschäftsmodelle, sondern auch wesentliche Rücknahmeverpflichtungen mit sich. Diese Verpflichtungen sind nicht nur operativ von Bedeutung, sondern haben auch weitreichende steuerliche und bilanzielle Auswirkungen. In diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen grundlegenden Einblick in die steuerliche Bewertung und Passivierung dieser Rücknahmeverpflichtungen bei Leasingrückläufern geben – ein Thema von zentraler Bedeutung für die finanzielle Stabilität und den Erfolg Ihres Autohauses.
Was sind Leasingrückläufer?
Leasingrückläufer sind Fahrzeuge, die nach Ablauf eines Leasingvertrags an das Autohaus zurückgegeben werden. Herstellerabhängig können sich daraus Rücknahmeverpflichtungen für die Händler ergeben. Häufig haben Händler ein Wahlrecht, ob sie eine Rücknahmeverpflichtung eingehen und das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu einem vereinbarten Rückkaufswert von der Leasinggesellschaft zurückkaufen, um es selbst zu vermarkten, oder ob sie die Rücknahmeverpflichtung gegen Zahlung einer Optionsprämie an den Hersteller übertragen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Bilanz?
Bereits im Jahr 2010 hat der BFH entschieden, dass beim Verkauf eines Fahrzeugs an eine Leasinggesellschaft zwei Geschäfte vorliegen: Einerseits erfolgt der Verkauf des Fahrzeugs, andererseits besteht eine Rückgabeoption. Das Entgelt für diese Rückgabeoption ist im Wege der Schätzung zu ermitteln und als Verbindlichkeit in der Bilanz des Händlers auszuweisen. Jedoch wurde offengelassen, wie der Wert dieser Rückgabeoption rechtssicher zu bewerten ist – was immer wieder zu Streitigkeiten in der Betriebsprüfung führt.
Wie erfolgt die Bewertung der Rücknahmeverpflichtung?
Grundsätzlich ist die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption unter Beachtung des Fremdvergleichs zu bewerten. Eine Ableitung kann aus der unterschiedlichen Rabattgewährung bzw. den Provisionsansprüchen erfolgen, die bei Einräumung bzw. Nichtwahrnehmung der Rücknahmeoption entstehen. Orientierung bieten auch die von verschiedenen Herstellern angebotenen „Restwertmodelle“. Bei diesen Modellen kann sich der Händler gegen Zahlung eines bestimmten Entgeltes von der Rücknahmeverpflichtung „freikaufen“ bzw. das Risiko nicht marktgerechter Rückkaufpreise absichern.
Wenn ein Händler bei Abschluss eines Leasingvertrages wählen kann, ob er eine Rückkaufoption vereinbart und das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit selbst vermarktet, oder ob er das Vermarktungsrecht der Leasinggesellschaft bzw. dem Hersteller überlässt, ergeben sich häufig unterschiedliche Provisionen für die Vermittlung des Leasinggeschäftes. Entscheidet sich ein Händler dafür, die Vermarktung selbst zu übernehmen und die Rücknahmeoption einzugehen, erhält er dafür eine höhere Provision, die bei 1,5 % bis 3 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UPE) liegen kann. Daraus lässt sich ableiten, dass auch die eingeräumte Rücknahmeverpflichtung mit diesem Prozentsatz bezogen auf die UPE bewertet werden kann. Modellabhängig kann im Einzelfall auch ein höherer Wertansatz möglich sein.
Wann erfolgt ein Ausgleich der Verbindlichkeit?
Solange der Leasingvertrag läuft, besteht die Verpflichtung des Autohauses aus dem Optionsgeschäft. Erst mit der tatsächlichen Ausübung der Option (wenn der Rückkauf von der Leasinggesellschaft erfolgt) oder einem Verfall (z. B. wenn die Leasinggesellschaft die Option nicht ausübt oder der Kunde das Fahrzeug selbst bei der Leasinggesellschaft ablöst) ist eine erfolgswirksame, gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit zu verbuchen.
Verbindlichkeiten für Rücknahmeoptionen vs. Rückstellungen für drohende Verluste
Bestehen für den Händler z. B. aufgrund eines sich abzeichnenden Preisverfalls auf dem Fahrzeugmarkt über die Rückkaufoption hinausgehende Risiken, können hierfür Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden. Diese Rückstellungen sind in der Handelsbilanz zwingend zu bilden, während ein Ansatz in der Steuerbilanz nicht zulässig ist.
Das Thema der steuerlichen Bewertung und Passivierung von Rücknahmeverpflichtungen bei Leasingrückläufern ist komplex. Zögern Sie daher nicht, uns anzusprechen – wir beraten Sie gern!
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